Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.
Die Beitragsberechnung ergibt sich als Mindestberechnung aus § 165 SGB VI
, wonach ein Mindesteinkommen von 400 € zu Grunde gelegt wird.
Beitragspflichtig können nur Einnahmen sein, die nicht versicherungsfrei sind.
Daher unterfällt nur die selbständige Tätigkeit als Leher (ich setze voraus, dass das richtig ist, dass Ihre andere Tätigkeit versicherungsfrei ist) unter die Beitragsbemessung nach einem Mindestbeitrag auf die Einnahme von 400 €.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
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