Sehr geehrter Fragesteller,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
An der Stelle muss man eine klassische Juristenantwort geben: Es kommt ganz darauf an.
Für die Konsequenzen eines solchen Verzichts auf die Versicherungsleistung (im juristischen Sinne ist das keine Ausschlagung, ausschlagen kann man das Erbe) kommt es in erster Linie darauf an, ob Sie im Versicherungsvertrag widerruflich oder unwiderruflich als Bezugsberechtigter eingetragen sind.
Wenn Sie als Bezugsberechtigter widerruflich eingetragen sind, dann hätten die Erben als Rechtsnachfolger Ihrer Exfrau die Möglichkeit, die bezugsberechtigte Person einfach zu streichen. In dem Falle fällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung in den Nachlass. Dann würde Ihr Ziel erreicht.
Wenn aber Sie als bezugsberechtigte Person unwiderruflich eingetragen sind (in den Verträgen ist auf die Rede von „unwiderruflich mit dinglicher Wirkung"), dann wird das nicht funktionieren. In dem Fall ist ein Wechsel der begünstigten Person im Nachhinein nicht mehr möglich. In dem Falle würde die Versicherung, falls Sie die Leistung nicht in Anspruch nehmen, schlicht nicht auszahlen. In der Konsequenz bliebe Ihnen dann eigentlich nichts anderes übrig, als die Versicherung in Anspruch zu nehmen und eben zu versteuern.
Deswegen sollte als erstes der Vertrag gründlich in dieser Hinsicht geprüft werden. Es schadet auch nichts, wenn Sie die Versicherung einmal nach dem Prinzip „was wäre wenn" danach fragen, wie diese die Möglichkeit eines Wechsels der bezugsberechtigten Person hin zu den Erben sieht. Danach hätte man Klarheit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen