Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Die Rentenversicherung regelt die Erstattung von Reisekosten über ein Reiskostenrundschreiben. Dieses trifft für Begleitpersonen keine besonderen Regeln, was die Nachweispflichten für die Begleitperson angeht. Die Rentenversicherung kann generell darauf bestehen, dass nachgewiesen wird, dass die Begleitperson Sie gefahren hat. Wenn Sie selber aber aufgrund Ihrer Behinderung nicht fahren können und das Kennzeichen des PKW angegeben wird, der Sie gefahren hat, dann halte ich das für ausreichend als Nachweis. Es ist eine Ungleichbehandlung und damit Ermessensfehlerhaft, wenn man bei Ihnen strengere Maßstäbe anlegt, als bei anderen.
Sie sollten von der Rentversicherung einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen, in dem Ihr Antrag auf Kostenerstattung abgelehnt wird. Dagegen kann dann Widerspruch erhoben werden. Sie sollten auf die Ungleichbehandlung hinweisen und verlangen, dass man Ihnen die Rechtsgrundlage nennt, nach der jeweils die Unterschrift gefordert wird. Ich kann eine solche Rechtsgrundlage nach erster Prüfung im Rahmen der hier begrenzten Zeit nicht feststellen.
Ihre Chancen bei einem Widerspruch schätze ich daher positiv.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Antwort.
Ich würde noch gerne eine Frage bzgl. der nicht akzeptierten Vollmacht stellen:
Kann die Vollmacht von der DRV einfach so abgelehnt werden, obwohl diese beglaubigt ist?
Vielen Dank für die Antwort.
Ich würde noch gerne eine Frage bzgl. der nicht akzeptierten Vollmacht stellen:
Kann die Vollmacht von der DRV einfach so abgelehnt werden, obwohl diese beglaubigt ist?
Vielen Dank für die Antwort.
Ich würde noch gerne eine Frage bzgl. der nicht akzeptierten Vollmacht stellen:
Kann die Vollmacht von der DRV einfach so abgelehnt werden, obwohl diese beglaubigt ist?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Vollmacht ist nicht ausreichend, obwohl sie notariell beglaubigt ist. Letztlich beweist Ihre in Vollmacht geleistete Unterschrift nicht, dass die Begleitperson Sie gefahren hat und vor Ort war. Der Notar beglaubigt nur, dass die Unterschrift von der Person stammt, die in der Urkunde angegeben ist. Die Vollmacht beweist nicht, dass die Begleitperson Sie gefahren hat.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
die Vollmacht ist nicht ausreichend, obwohl sie notariell beglaubigt ist. Letztlich beweist Ihre in Vollmacht geleistete Unterschrift nicht, dass die Begleitperson Sie gefahren hat und vor Ort war. Der Notar beglaubigt nur, dass die Unterschrift von der Person stammt, die in der Urkunde angegeben ist. Die Vollmacht beweist nicht, dass die Begleitperson Sie gefahren hat.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
die Vollmacht ist nicht ausreichend, obwohl sie notariell beglaubigt ist. Letztlich beweist Ihre in Vollmacht geleistete Unterschrift nicht, dass die Begleitperson Sie gefahren hat und vor Ort war. Der Notar beglaubigt nur, dass die Unterschrift von der Person stammt, die in der Urkunde angegeben ist. Die Vollmacht beweist nicht, dass die Begleitperson Sie gefahren hat.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
die Vollmacht ist nicht ausreichend, obwohl sie notariell beglaubigt ist. Letztlich beweist Ihre in Vollmacht geleistete Unterschrift nicht, dass die Begleitperson Sie gefahren hat und vor Ort war. Der Notar beglaubigt nur, dass die Unterschrift von der Person stammt, die in der Urkunde angegeben ist. Die Vollmacht beweist nicht, dass die Begleitperson Sie gefahren hat.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
die Vollmacht ist nicht ausreichend, obwohl sie notariell beglaubigt ist. Letztlich beweist Ihre in Vollmacht geleistete Unterschrift nicht, dass die Begleitperson Sie gefahren hat und vor Ort war. Der Notar beglaubigt nur, dass die Unterschrift von der Person stammt, die in der Urkunde angegeben ist. Die Vollmacht beweist nicht, dass die Begleitperson Sie gefahren hat.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt