Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
eine Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen liegt vor, wenn eine lebenslängliche Alters- oder Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit gewährt wird (BFH, Urteil vom 16.12.2020, Az. VI R 29/18).
Solche beamtenähnlichen Versorgungsbezüge nach dem kirchlichen Versorgungsrecht zahlt die VKPB Dortmund, die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte. Deren Leistungen berechnen sich nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und dem Ruhegehaltssatz.
Die KZVK Dortmund ist dagegen eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Sie zahlt für nichtbeamtete Kirchenmitarbeiter (oder auch für Kirchenbeamte, wenn diese sich freiwillig dort versichert haben) eine Betriebsrente, deren Höhe sich nach den für den Mitarbeiter im Laufe des Arbeitsverhältnisses geleisteten Beiträgen richtet. Die von der KZVK Dortmund gezahlten Renten sind - anders als die von der VKPD Dortmund geleisteten Versorgungsbezüge - daher keine "Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen".
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Vielen Dank. Genau das wollte ich hören. Darf ich Sie namentlich zitieren gegenüber der DRV?
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