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Renovierungsverpflichtung nach Auszug

30. März 2014 11:26 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,
vom 1.12.2005 bis zum 31.3.2014 habe ich (NR) eine 115 qm große Mietwohnung in einem Altbau bewohnt. Die Wohnugn war in den 80er/90er Jahren komplett saniert worden, d.h. Einbauküche, Heizung, Elektrik, Innenausbau usw.) Die Wohnung war beim Einzug in 2005 frisch gestrichen (Raufaser). Ich habe die Wohnung jetzt durch einen Maler auch wieder weiß streichen lassen.
Kunststofftüren, Heizkörper, Rohre, Fensterrahmen (innen) hab ich aber nicht streichen lassen. Die Heizkörper sind ganz offensichtlich noch nie gestrichen worden.
Meine Vermieterin ist der Meinung, dass ich verpflichtet bin, Heizkörper, Rohre, Fensterrahmen (von innen) streichen/lackieren zu lassen. Ich frage mich, ob das richtig ist.
Ich habe den Mietvertrag eingescannt und würde diesen zur Prüfung auch einsenden.

30. März 2014 | 09:51

Antwort

von


(463)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Eine Prüfung ist erst nach Einblick in den Mietvertrag möglich. Diesen dürfen Sie mir gerne zusenden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Ergänzung vom Anwalt 30. März 2014 | 10:57

Eine Prüfung des Vertragstext es ergab, dass die Renovierungspflicht tatsächlich besteht. Durch die Einschränkung "allgemein" sind die Fristen der Rechtsprechung gemäß derart eingeschränkt, dass nicht der Fristablauf entscheidend ist, sondern der Zustand der Wohnung. Diese Wirksamkeit wird auch nicht durch andere Klauseln beschränkt. Insbesondere die Abgeltungsklausel für sich ist zwar unwirksam. Da diese aber alternativ neben der Fristenklausel besteht, bleibt letztere unberührt.

ANTWORT VON

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