Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Von starren Fristen spricht man, wenn im Mietvertrag festgehalten ist, daß der Mieter innerhalb fester Zeitabläufe die Schönheitsreparaturen ohne Rücksicht auf den Zustand der Räume durchzuführen hat. Eine solche Klausel ist unzulässig und führt dazu, daß der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchzuführen braucht.
Zwar enthält auch Ihr Mietvertrag Fristen von drei, fünf und sieben Jahren in Abhängigkeit von den Räumen, jedoch heißt es im Mietvertrag: "Von den genannten Fristen kann während der Mietzeit abgewichen werden, wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung dieser Frist nicht erfordert."
Damit handelt es sich nach der Rechtsprechung um sog. "weiche" Fristen. Eine solche Regelung ist zulässig, da die Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen vom Zustand der Wohnung abhängt.
Da die Schönheitsreparaturklausel zulässig ist, müssen Sie vom Grundsatz her renovieren.
2.
Weiterhin heißt es in Ihrem Mietvertrag: "Beim Auszug wird die Wohnung – alle Wände und Decken weiß gestrichen – und besenrein übergeben."
Diesbezüglich gilt Folgendes:
Haben Sie die Wohnung renoviert übernommen, so sind Sie nur dann verpflichtet zu renovieren, wenn die wirksam vereinbarten Renovierungsfristen abgelaufen sind oder wenn die Wohnung trotz des Umstandes, daß die Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind, überdurchschnittlich stark abgewohnt ist.
Haben Sie die Wohnung unrenoviert übernommen, müssen Sie unter folgenden Voraussetzungen vor der Rückgabe der Wohnung renovieren:
- wenn die wirksam vereinbarten Renovierungsfristen schon mindestens einmal abgelaufen sind und wenn Sie bis dahin überhaupt keine Schönheitsreparaturen ausgeführt haben oder wenn seit den von Ihnen zuletzt ausgeführten Schönheitsreparaturen die Renovierungsfristen erneut abgelaufen sind, und wenn die Wohnung tatsächlich renovierungsbedürftig ist.
3.
Dübellöcher in den Wänden gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Über die Anzahl besteht keine Einigkeit; hier entscheiden die Gerichte unterschiedlich.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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