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Wohnung bei Auszug komplett streichen?

2. Mai 2010 17:09 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag!
Wir ziehen in drei Monaten aus unserer Mietwohnung aus. Haben dort auf den Tag genau zwei Jahre lang gewohnt. Wir haben Arbeitszimmer, Wohnzimmer und Küche teilweise gestrichen und sind beide Raucher. Müssen wir beim Auszug alle Wände und Decken weiß streichen? Auch die Abstellkammern? Auch in den Räumen die weiß geblieben sind? Müssen wir Dübel- und Bohrlöcher beseitigen? Ich frage deshalb nach, weil ich einmal etwas von Unzulässigkeit der starren Fristen gehört habe, bzw., dass ein Vertrag in dem Fall unwirksam ist o.ä.
Hier ein Auszug aus dem Mietvertrag

§ 16 Schönheitsreparaturen
1. Der Mieter verpflichtet sich, ohne besondere Aufforderung die laufenden Schönheitsreparaturen fachgerecht nach Maßgabe der folgenden Ziffer 3 auf eigene Kosten vorzunehmen.
2. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren und sämtliche Innenanstriche einschließlich der Innenseiten aller Außenfenster und Außentüren, soweit es sich nicht um Kunststoff- oder Aluminiumelemente handelt.
Vor dem Neuanstrich sind Decken- und Wandflächen abzuwaschen. Tapeten, Raufaser und ähnliche Beläge dürfen nicht übergeklebt werden. Fenster, Türen und Fußleisten müssen vor der Lackierung vorgestrichen sein. Stoßstellen und Unebenheiten sind auszuspachteln. Schorfige und gerissene Altanstriche müssen abgelaugt und abgebrannt werden. Heizkörper und Rohrleitungen sind nur mit Heizkörperlackfarbe zu streichen. Schuldet der Mieter bei Mietende Schönheitsreparaturen, hat er die farbliche Gestaltung so auszuwählen, dass sie für einen möglichst großen Mieterkreis akzeptabel ist, d.h. helle und dezente Anstiche mit nicht füllender Dispersionsfarbe und Tapeten zu verwenden.

3. Die Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit nach Ablauf der folgenden Zeiträume seit Mietbeginn oder nach Durchführung der letzen Schönheitsreparatur auszuführen:
In Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
In Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
In anderen Räumen (Keller, Abstell, Hobbyraum) alle 7 Jahre
Von den genannten Fristen kann während der Mietzeit abgewichen werden, wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung dieser Frist nicht erfordert.
[…]

§ 29 Sonstige Vereinbarungen
Die Wohnung wird im guten bewohnbaren Zustand übergeben. Beim Auszug wird die Wohnung – alle Wände und Decken weiß gestrichen – und besenrein übergeben.
(handschriftlich hinzugefügt)
[…]
Vielen Dank für schnelle Antworten

2. Mai 2010 | 17:43

Antwort

von


(2320)
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50226 Frechen-Königsdorf
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Von starren Fristen spricht man, wenn im Mietvertrag festgehalten ist, daß der Mieter innerhalb fester Zeitabläufe die Schönheitsreparaturen ohne Rücksicht auf den Zustand der Räume durchzuführen hat. Eine solche Klausel ist unzulässig und führt dazu, daß der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchzuführen braucht.

Zwar enthält auch Ihr Mietvertrag Fristen von drei, fünf und sieben Jahren in Abhängigkeit von den Räumen, jedoch heißt es im Mietvertrag: "Von den genannten Fristen kann während der Mietzeit abgewichen werden, wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung dieser Frist nicht erfordert."

Damit handelt es sich nach der Rechtsprechung um sog. "weiche" Fristen. Eine solche Regelung ist zulässig, da die Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen vom Zustand der Wohnung abhängt.

Da die Schönheitsreparaturklausel zulässig ist, müssen Sie vom Grundsatz her renovieren.


2.

Weiterhin heißt es in Ihrem Mietvertrag: "Beim Auszug wird die Wohnung – alle Wände und Decken weiß gestrichen – und besenrein übergeben."

Diesbezüglich gilt Folgendes:

Haben Sie die Wohnung renoviert übernommen, so sind Sie nur dann verpflichtet zu renovieren, wenn die wirksam vereinbarten Renovierungsfristen abgelaufen sind oder wenn die Wohnung trotz des Umstandes, daß die Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind, überdurchschnittlich stark abgewohnt ist.

Haben Sie die Wohnung unrenoviert übernommen, müssen Sie unter folgenden Voraussetzungen vor der Rückgabe der Wohnung renovieren:

- wenn die wirksam vereinbarten Renovierungsfristen schon mindestens einmal abgelaufen sind und wenn Sie bis dahin überhaupt keine Schönheitsreparaturen ausgeführt haben oder wenn seit den von Ihnen zuletzt ausgeführten Schönheitsreparaturen die Renovierungsfristen erneut abgelaufen sind, und wenn die Wohnung tatsächlich renovierungsbedürftig ist.


3.

Dübellöcher in den Wänden gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Über die Anzahl besteht keine Einigkeit; hier entscheiden die Gerichte unterschiedlich.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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