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Renovierungsklausel ungültig?

| 17. Juli 2006 16:57 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


12:20

(Bezug: 01.12.20005 / Auszug: ggf. 31.12.2006);

Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserem Mietvertrag steht, das der Mietgegenstand in renoviertem Zustand übernommen wurde. Ein Übergabeprotokoll besteht nicht. Leider waren schon teilweise Abnutzungsspuren ( vor allem am Laminatboden) sowie an der kompletten Verarbeitung der Wohnung (schlecht verlegter boden / abgenutzt, Fussleisten stehen über etc.) nach kurzer Zeit zu entdecken.


Bis heute haben wir nichts bemängelt um ein gutes Mieter/Vermieter- Verhältnis zu erhalten. Der Abschnitt bezügl. Schönheitsrepereaturen wurde mit dem Vermerk gestrichen: "Entfällt wegen Renovierungsklausel". Desweiteren hat der Vermieter unter sonstigen Vereinbarungen vermerkt: "Im Falle eines Auszugs muss die Wohnung vollständig renoviert werden!".

Nun wollen wir aber im Laufe dieses Jahres auzuziehen und fragen uns, ob diese Renovierungsklausel überhaupt rechtens ist und wenn ja, in welchem Ausmaß solch eine Renovierung stattfinden müsste. Wie sollten wir an den Vermieter herantreten, insofern diese Klausel unwirksam ist?


Über baldige Antwort würde ich mich sehr freuen

HolgerSt.75


17. Juli 2006 | 18:12

Antwort

von


(204)
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Nach Ihrer Schilderung handelt es sich bei der Renovierungsklausel um eine Individualvereinbarung, so dass wohl von der Wirksamkeit auszugehen ist.

Von daher wäre eine Renovierung bei Auszug erforderlich. Folgende Arbeiten werden verlangt:

Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Sabine Reeder
Rechtsanwältin

Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 17. Juli 2006 | 19:00

Bedarf es also einer komplett neuen Verlegung von einem Laminant-Boden?

Mit den besten Grüßen

holgerst. 75

Rückfrage vom Fragesteller 17. Juli 2006 | 19:09

Bedarf es also einer komplett neuen Verlegung von einem Laminant-Boden?

Mit den besten Grüßen

holgerst. 75

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juli 2006 | 12:20

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Die Endrenovierung kann nur den gleichen Umfang haben wie Schönheitsreparaturen ( es sei denn es wurde individuell etwas anderes vereinbart). Weder das Abschleifen noch die Neuverlegung von Laminat gehören dazu.

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