Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
Ausgehend von der neuen, zwischenzeitlich ständigen Rechtsprechung des BGH wären die Renovierungsklauseln in Ihrem Mietvertrag unwirksam, da es sich um einen starren Fristenplan handelt. Auch die Endrenovierungsklausel ist unwirksam, da auch diese sich nicht am Zustand des Mietobjektes orientiert. Sie können daher die Forderung des Vermieters zurückweisen.
Hinsichtlich der Bankbürgschaft hängt der Zugriff davon ab, was bei Einrichtung der Bürgschaft vereinbart wurde. Dies sollten Sie mit dem zuständigen Bankinstitut klären. Grundsätzlich gilt jedoch, dass der Mieter bei unberechtigtem Zugriff durch den Vermieter nicht schutzlos ist. So kann bsw. die Bank eine grundlos geforderte Bürgschaftsumme zurück fordern oder diesen Anspruch an den Mieter abtreten.
Möglich ist aber auch, dass der Vermieter gar nicht ohne Ihre Zustimmung auf das Geld zugreifen kann. Aber wie gesagt, diesen Punkt müssen Sie mit Ihrer Bank klären.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Elmar Dolscius
Westerbachstraße 23F
61476 Kronberg
Tel: . 06173-702761
Tel: . 06173-702906
Web: https://www.recht-und-recht.de
E-Mail: