Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Mieter kann von Ihnen nur den vertraglich vereinbarten Zustand der Wohnung verlangen. Da Sie hier im Mietvertrag den Neuanstrich, nicht aber die Neutapezierung vereinbart haben, kann er von Ihnen keine neuen Tapeten verlangen. Das hätte anders vereinbart werden müssen.
Selbst wenn die Wohnung hinsichtlich der Tapeten nicht dem vereinbarten Zustand entsprechend würde, berechtigt dies den Mieter keinesfalls zur Mietminderung um 100 %. So wurde bei optischen Mängel aufgrund von Wasserschäden bzw. Schimmel durch die Rechtsprechung lediglich eine Minderung von 5-10 % anerkannt. In Ihrem Fall wäre daher die Minderung allenfalls mit 5 % anzusetzen, da die optische Beeinträchtigung - wenn überhaupt - minimal ist. Sie können daher von ihm die Bezahlung der Miete verlangen.
Eine Neuvermietung ist nicht ohne weiteres möglich. Es besteht ein wirksamer Mietvertrag mit Ihrem Mieter. Bevor Sie einen etwaigen neuen Vertrag abschließen, müssen Sie den alten Mietvertrag kündigen. Hierzu müssen Sie die dreimonatige Kündigungsfrist beachten und einen Kündigungsgrund haben. Eine fristlose Kündigung wäre möglich, wenn sich der Mieter mit mindestens zwei Monatsmieten in Rückstand befindet (§ 543 BGB
). Aus Ihrer Schilderung geht nicht eindeutig hervor, ob dies bereits der Fall ist. Möglicherweise wäre Ihr Mieter aber auch mit einer einverständlichen Vertragsaufhebung einverstanden.
Sie sollten Ihrem Mieter die von mir aufgezeigte Rechtslage darlegen und mit ihm besprechen, ob an dem Mietverhältnis festgehalten werden soll. Wenn er die Zahlung der Miete weiterhin verweigert, sollten gerichtliche Schritte eingeleitet werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Diese Antwort ist vom 17.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo erst einmal vielen Dank für die Antwort. Ich versuche eigetnlich immer gerichtliche Auseinadersetzungen zu vermeiden. Deshalb habe ich dem Mieter die Aufhebung des Vertrages auch schon angeboten. Er aber steht auf dem Standpunkt, dann müsste ich ihm wenigstens seine Umzugskosten erstatten. Muss ich das? Langsam entsteht bei mir der Eindruck, dass er nur "abzocken" will.
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen ihm keine Umzugskosten erstatten. Dies wäre ein Schadensersatzanspruch. Ansprüche auf Schadensersatz können aber immer nur dann geltend gemacht werden, wenn Ihnen Verschulden vorzuwerfen ist. Das ist hier aber nicht erkennbar - insbesondere, weil Sie alle Ihre mietvertraglichen Pflichten erfüllt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -