Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Nachbarn sind verpflichtet, Ihnen den Zugang zu ermöglichen.
Dies ergibt sich aus dem sogenannten Hammerschlags- und Leiterrecht.
Geschrieben steht dies in den §§ 18 bis 20 des Nachbarschaftsgesetzes (Sachsen-Anhalt).
„§ 18 Inhalt und Umfang
(1) Der Nachbar oder die Nachbarin und der unmittelbare Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin eines Grundstücks müssen dulden, daß ihr Grundstück einschließlich der Bauwerke zur Vorbereitung und Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten auf dem benachbarten Grundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit
1.
die Arbeiten anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten und Erschwerungen durchgeführt werden könnten,
2.
die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von der berechtigten Person erstrebten Vorteil stehen und
3.
das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist.
(2) Das Recht zur Benutzung umfaßt auch die Befugnis, auf oder über dem Grundstück Gerüste und Geräte aufzustellen sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das Grundstück zu bringen.
(3) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Benutzung des benachbarten Grundstücks sind mindestens vier Wochen vor Beginn der Benutzung dem Nachbarn oder der Nachbarin und dem unmittelbaren Besitzer oder der unmittelbaren Besitzerin schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausübung des Rechts zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr notwendig ist.
(4) Das Recht ist so zügig und schonend wie möglich auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden."
Da der rechte Nachbar sich nicht an die Frist gehalten hat, sollten Sie ihm eine letzte Nachfrist setzen.
Sie können sich dann – wenn die Frist erneut fruchtlos verstreicht – den geforderten Freiraum selbst schaffen.
Der Nachbar muss das Gerüst dulden. Da er Ihnen den erforderlichen Platz nicht geschaffen hat, sind Sie berechtigt, dies selbst zu umzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Antwort
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
darf der nachbar den giebel anschließend wieder zustellen
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn Ihre Arbeiten soweit abgeschlossen sind, darf der Nachbar auf seinem Grundstück wieder machen was er will.
Er darf dabei aber Ihre Scheune - hier den Giebel - nicht wieder zubauen / zustellen.
Mit freundlichen Grüßen