Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe nach Ihrer Schilderung davon aus, dass es sich um eine ebenerdige Terrasse handelt und Ihnen hieran in der Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht eingeräumt wurde.
Sondereigentum kann mangels Abgeschlossenheit an einer ebenerdigen Terrasse in der Regel nicht begründet werden, sie verbleibt daher trotz des eingeräumten Sondernutzungsrechtes im Gemeinschaftseigentum. Daher sind die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung auch grundsätzlich von allen Miteigentümern gemeinsam zu tragen, was auch die notwendige Erneuerung der Regenrinne betrifft. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn in der Teilungserklärung eine Kostentragungspflicht des Sondernutzungsberechtigten festgelegt wurde. Sollte dies der Fall sein, bitte ich um kurze Ergänzung des Sachverhaltes im Rahmen der kostenlosen Nachfrage, wenn möglich mit der konkreten Formulierung in der Teilungserklärung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Anwalt !
Vielen Dank für Ihre Antwort. Es gibt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung in der die Terrasse (als "Veranda" bezeichnet, was wohl früher der Fall war - sie befindet sich in Höhe des Hochparterres) mit "1" für WE1 gekennzeichnet ist. In der Teilungserklärung steht : "Miteigentumsanteil an (...) verbunden mit dem Sondereigentum an der (...) gelegenen WE1, bestehend aus (...) einer Veranda (...)
Das Wort "Kostentragungspflicht" kommt in der Teilungserklärung nicht vor. Beantragt wurde damals "die Eintragung der Aufteilung des Grundstückes in Miteigentumsanteile unter Einräumung der genannten Sondereigentumsrechte". Es gibt einen Sondernutzungsrecht an den "mit SN 1 gekennzeichneten und grün markierten Grundstücksteilen zur Nutzung als Gartenfläche" (der Garten befindet sich hinter dem Haus). Ferner heisst es, der Eigentümer der WE1 "trägt die Kosten für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege der ihm übertragenen Sondernutzungsflächen am Grundstück". Wie gesagt: die Terrasse ist mit "WE 1", nicht mit "SN 1" gekennzeichnet.
Ich weiss nicht, ob diese Informationen ausreichen. Meine Frage ist, ob ich alleine alle Kosten für die Renovierung der Terrasse tragen muss.
Vielen Dank im Voraus!
Vielen Dank für die weiteren Informationen.
In Ihrem Fall scheint ausnahmsweise eine Abgeschlossenheit der Terrasse vorzuliegen, sodass hieran Sondereigentum (und nicht nur ein Sondernutzungsrecht) eingeräumt werden konnte. Dies bedeutet allerdings auch, dass der Eigentümer auch ohne spezielle Regelungen die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung seines Sondereigentums tragen muss.
Entscheidend ist daher in Ihrem Fall, ob die Regenrinne selbst auch dem Sondereigentum (Terrasse) oder aber dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen ist. In der Regel sind Regenrinnen gemäß § 5 Absatz 2 WEG
zwingend Gemeinschaftseigentum, da sie der Entwässerung dienen und dadurch nicht nur das Sondereigentum, sondern das gesamte Gebäude vor Feuchtigkeit schützen. Hinzu kommt in Ihrem Fall, dass der für den Austausch verantwortliche Feuchtigkeitsschaden von der Außentreppe, also vom Gemeinschaftseigentum und nicht Ihrem Sondereigentum ausging. Soweit ich dies aus der Ferne ohne Inaugenscheinnahme beurteilen kann, sehe ich weiterhin die Eigentümergemeinschaft in der gemeinsamen Kostenpflicht für Regenrinnenerneuerung.
Mit freundlichen Grüßen