Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie die Schlüssel bereits übergeben und den Vermieter in den Besitz der Wohnung gebracht, so kann bzgl. der (teilweise)Januarmiete wie folgt argumentiert werden:
1. Sie sollten zunächst auf die Weitervermietungspflicht des Vermieters hinweisen. Dem Vermieter wird daran gelegen sein, die Wohnung möglichst nahtlos weiter zu vermieten. Wenn Sie Mietinteressenten kennen, schlagen Sie diese dem Vermieter vor (er muss alllerdings nicht jeden akzeptieren). Spätestens mit Einzug eines neuen Mieters sind Sie aus dem Vertrag zu entlassen. Damit Sie die (teilweise) Januar-Miete nicht leisten müssen, bedarf es also eines Nachmieters. Ansonsten bleiben Sie zur Zahlung trotz Schlüsselübergabe und Abmelden des Stroms verpflichtet.
2. Es gibt diverse Schönheitsreparaturklauseln. Auch wenn Ihre Klausel unwirksam sein sollte, haben Sie doch eine Indvidualvereinbarung getroffen. Diese ist sehr unbestimmt. Da aber eine Renovierung durch eine Person der Vermieterin durchgeführt wird, bleibt Ihnen hier nicht viel Spileraum. Rügen Sie, dass sich die Vermieterin nicht an den vereinbarten Kostenvoranschlag gehalten hat. Man muss sich aber die Frage stellen, welche Folgen die Nicht-Beibringung des Kostenvoranschlages hat - wohl keine. Da verinbart wurde, dass durch die Person der Vermieterin renoviert werden soll. Hier hat der Kostenvoranschlage wohl nur infomativen Charakter. Haben Sie aber den Kostenvoranschlag von der Beauftragung abhängig gemacht, sieht es anders aus. Sie müssten diese Abhängigkeit aber in einem evtl. späteren Prozess beweisen.
3. Nein, wenn durch die Stuckarbeiten Kosten entstehen, müssen Sie hierfür nicht aufkommen.
Mit freundlichem Gruß
H. Momberger
Grüter, Momberger & Partner
Rechtsanwälte & Steuerberater
Suitbertusstraße 123
40223 Düsseldorf
www.gruemo.de
h.momberger@gruemo.de
Sehr geehrter Herr Momberger
vielen Dank für die rasche Antwort.
Meine Vermieterin wird die Wohnung selbst nutzen. Ich muss/kann keine Nachmieter stellen. Sie ist doch durch das Anbringen des Stucks nicht mehr in der Lage mir die Wohnung im ursprünglichen Zustand bis zum Mietvertragsende Januar 2006 zu übergeben.
Kann ich mich bei der Indiviadualklausel zurückziehen und nur anteilig meine Renovierungsteile bezahlen ?
Herzlichen Gruß !
Das ändert die Lage. In dem Moment, in welchem die Vermieterin "einzieht", brauchen Sie keine anteilige Miete mehr zahlen.
Sie würden sich wiedersprüchlich verhalten, wenn Sie jetzt die Wohnung wieder "herausverlangen". Außerdem könnte der Stuck wieder in alter Form angebracht werden.
Schreiben Sie Ihrer Vermieterin an und teilen Sie ihr mit, dass Sie sich an die "Renovierungsvereinbarung" nicht mehr gebunden fühlen, da kein Kostenvoranschlag überreicht wurde. Teilen Sie darüber hinaus mit, dass Sie nur anteilig entsprechend der Schönheitsreparaturklausel die Kosten übernehmen. Fragen Sie auch nach, wann Ihre Vermieterin in die Wohnung einzieht und kürzen Sie dann entsprechend die Renovierungskostenrechnung um die mögliche Rückforderung der Januar-Teilmiete.
Mit freundlichem Gruß
H. Momberger