Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Zunächst kommt es, wie Sie richtig fragen, darauf an, ob es sich bei der Regelung der Endrenovierung um eine individual- oder formularververtragliche Vereinbarung handelt.
Die äußere Gestaltung als Anlage zum Mietvertrag spielt keine Rolle (§ 305 Abs. 1 Satz 2 BGB
). Entscheidend ist allein, ob Ihr Vermieter die Klauseln »für eine Vielzahl von Verträgen« vorformuliert hat (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB
). Das ist der Fall, wenn er diese Klauseln mindestens drei mal für Mietverträge verwendet hat. Dies müssten Sie im Streitfall beweisen können.
Eine weitere Regelung, die zur AGB-Kontrolle führt, ist § 310 Abs. 3 BGB
. Hierzu müsste Ihr Vermieter ein »Unternehmer« im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB
sein, d. h. gewerblich/beruflich vermieten. Die zusätzliche Voraussetzung, dass Ihr Vermieter die Klauseln vorformuliert hat, ist nach Ihrer Schilderung unproblematisch der Fall.
Im folgenden gehe ich davon aus, dass die Voraussetzungen für die AGB-Kontrolle erfüllt sind.
2.
Inhaltlich sind die Klauseln über Ihre Pflicht als Mieter zur Endrenovierung unwirksam. Und zwar aus mehreren Gründen:
- Zunächst ist die Bedingung »fachmännisch« problematisch. Dies kann nach der ungünstigsten Auslegung (die nach der Auslegungsregel des § 305c Abs. 2 BGB
maßgeblich ist) bedeuten, dass die Renovierung durch Fachhandwerker ausgeführt werden muss. Das wäre eine unangemessene Benachteiligung des Mieters und als solche unwirksam.
- Die Teppichreinigung geht über die üblichen Renovierungspflichten hinaus. Was üblich ist, ergibt sich aus der Zweiten Berechnungsverordnung (§ 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV
). Dort ist von Teppichreinigung nicht die Rede. Dies kann dazu führen, dass eine Überwälzung der Reinigung unangemessen ist (für Wohnraum ist diese Frage bislang vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden).
- Unwirksam ist die ganze Endrenovierungsklausel jedenfalls aus dem Grund, dass die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert übergeben werden müssen. Da nicht der tatsächliche Renovierungsbedarf berücksichtigt wird, liegt eine unangemessene Benachteiligung vor.
Im Ergebnis können Sie die Renovierung beim Auszug also verweigern.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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