Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In früheren Entscheidungen hat der BGH zu anderen Konstellationen im Zusammenhang mit Grenzwänden Stellung genommen:
Sollte sich die Grenzbebauung auf der Grenze befinden, ist zivilrechtlich § 921 für Sie massgeblich:
Werden zwei Grundstücke durch eine (...) eine Mauer (...) voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört. Die Unterhaltungskosten sind - wenn nichts Abweichendes vereinbart ist - von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen.
In Ihrem Fall ist es jedoch so, dass die Giebelwand baulich und augenscheinlich zu Ihrem Haus gehört. daher müssten Sie als Eigentümer auch die Unterhaltungskosten alleine tragen.
Es empfiehlt sich daher, Ihrem Nachbarn einen gerechten Ausgleich vorzuschlagen. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
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