Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Die Klauseln sind leider alle vollumfänglich gültig.
Dementsprechend müssen Sie die erforderlichen Schönheitsreparaturen vornehmen oder die in § 9 Abs 3. genannten Zahlungen leisten.
Schwierig dürfte hier die Bestimmung der erforderlichen Schönheitsreparaturen sein. Am einfachsten ist es, Sie führen mit dem Vermieter eine Wohnungsbegehung durch und einigen sich mit ihm auf die zu renovierenden Teile der Wohnung.
Die Tapeten-frei-Klausel ist ebenfalls gültig, da sie handschriftlich eingefügt wurde, es sei denn, daß Sie nachweisen können, daß der Vermieter diese öfters benutzt. Hier allerdings sollten Sie auch Rücksprache mit dem Vermieter halten, da mir diese Klausel widersprüchlich scheint. Oben wird eine Neutapezierung gefordert, unten eine tapetenfreie Wohnung gefordert.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber,
sie schreiben das die Klauseln alle gültig sind, die im Vertrag sowieso enthaltene sowie die handschriftlich zugefügte Klausel, obwohl die beiden gegensätzlich sind.
Nun wurde in anderen Fragen auf der Seite und bei veröffentlichungen von Mietervereinen immer wieder auf folgendes Urteil hingewiesen: "BGH; Urteil v. 05.04.2006 VIII ZR 163/05
"
Dies scheint mir als Laie für meinen Fall zutreffend, da auch in dem vorliegenden Fall die Tapeten-Frei Klausel handschriftlich eingefügt wurde.
Dort kommt man zu folgendem Urteil: Zitat aus der Presseerklärung des Mietervereins: "Hiermit wird nach Auffassung des BGH die Renovierungspflicht
des Mieters überspannt, die gesamte Regelung ist daher nichtig, die Renovierungspflicht
des Mieters entfällt." (http://mieterverein-dortmund.de/downloads_/Presseerklaerung_Schoenheitsrep_Aug2006.pdf)
Ebenso erkenne ich als Laie in meinem Fristenplan, bei dem die Zeitliche einteilung ja allgemein annerkannt ist, keine Möglichkeit die Fristen aufgrnd guten Zustandes zu verlängern, wodurch er doch als Starrer Fristenplan zu werten ist, oder?
Wie gesagt, ich bin Laie, aber bisher hatte ich immer gegensätzliches zu ihrer Meinung gelesen. Bitte helfen sie mir die Bedenken aus dem Weg zu räumen.
Mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
wesentlich ist, daß die Fristen "im allgemeinen" gelten. Dadurch handelt es sich nicht (mehr) um starre Fristen. Wichtig bei starren Fristen ist nicht, ob die Fristen verlängert werden können, wichtig ist lediglich, ob sie auf jeden Fall oder eben nur "im Allgemeinen" gelten.
Das von Ihnen genannte Urteil ist hier anwendbar. Folgt man der in diesem Urteil genannten Rechtsprechung des BGH, so liegt ein sogenannter Summierungseffekt vor. Aufgrund dieser Rechtsprechung werden die beiden Klauseln, obwohl beide einzeln wirksam sind, im Zusammenspiel miteinander unwirksam.
Kurz: Gemäß dieser Rechtsprechung sind beide Klauseln nichtig, Sie müssen nicht renovieren.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber