Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Heranziehung der von Ihnen bereitgestellten Informationen gerne wie folgt:
Grundsätzlich haften Tierhalter gemäß § 833 BGB für Schäden, die ihr Tier verursacht. Diese Haftung greift unabhängig von eigenem Verschulden. Allerdings gibt es eine Ausnahme, wenn das Tier in einem beruflichen oder gewerblichen Zusammenhang genutzt wird – dann kann eine Haftung des Tieraufsehers (hier der Stallbetreiberin) nach § 834 BGB in Betracht kommen.
In Ihrem Fall könnte die Stallbetreiberin als Tieraufseherin haften, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie die tatsächliche Obhut über Ihr Pferd hatte und ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat. Dass sie Reitunterricht im Gelände mit mehreren Anfängern und ohne ausreichende Sicherung erteilt hat, könnte als grob fahrlässig eingestuft werden. Zudem war Ihr Pferd noch in der Ausbildung, was besondere Vorsicht erforderlich gemacht hätte.
Da Ihre Haftpflichtversicherung die Übernahme verweigert hat, könnte eine Regressforderung der Krankenversicherung an Sie gerichtet sein. Sie sollten prüfen lassen, ob eine vollständige Haftung tatsächlich bei Ihnen liegt oder ob die Stallbetreiberin in die Verantwortung genommen werden kann. Bitte beachten Sie, das im vorliegenden Fall eine sog. Gesamtschuld vorliegen kann, dass Sie als Halterin als auch die Reitlehrerin als Tieraufseherin haftbar gemacht werden können. In einem solchen Fall kann sich der Geschädigte an beide Haftungsschuldner wenden. Wiederum können Sie intern Regress bei der Reitlehrerin nehmen, sofern Ihr ein entsprechendes Verschulden nachzuweisen wäre.
Ich empfehle Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen, um die Haftungsfrage und eventuelle Regressansprüche genau zu prüfen.
Bitte beachten Sie auch, dass diese Plattform lediglich zu einer ersten rechtlichen Orientierung dient, dass diese Antwort nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellt und eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann, insbesondere, da auch nur eine geringe Abweichung der Sachverhaltsangaben zu einem anderen Ergebnis führen kann.
Ich hoffe, meine Einschätzung gibt Ihnen eine erste Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
Fritz Fell-Bosenbeck, Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte