Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Zu 1)
Der Pferdehalter könnte gegen die Reitbeteiligung einen Anspruch aus dem geschlossenen Vertrag haben. Grundsätzlich können solche Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere ist auch eine mündlich geschlossene Vereinbarung möglich und wirksam. Diesbezüglich ist der Pferdehalter in der Beweislast. Demnach muss er beweisen, dass diesbezüglich eine entsprechende Vereinbarung geschlossen worden ist. Hier könnte fraglich sein, ob der Pferdehalter einen solchen Beweis erbringen kann.
Des Weiteren kann dann eine Haftung gegenüber dem Pferdehalter in Betracht kommen, wenn die Reitbeteiligung vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Ob vorliegend ein fahrlässiges Handeln anzunehmen ist, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. So fehlen dazu weitere Sachverhaltsangaben. So ist insbesondere maßgeblich, was gibt es für Reitanweisungen. Ferner müsste sorgfaltswidrig mit dem Pferd umgegangen sein.
Zu 2)
Grundsätzlich kommt für solche Fälle die Privathaftpflichtversicherung in Betracht. In der Police selber, können jedoch Ausnahmen vereinbart worden sein.
Zu 3)
Grundsätzlich haftet der Pferdehalter auch gegenüber der Reitbeteiligung. Insoweit kann auch ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht kommen. Die Haftung entfällt jedoch dann, wenn der Mitverschuldensanteil der Reitbeteiligung so hoch ist, dass eine Haftung des Pferdehalters gänzlich zurücktreten muss. Dies hängt immer von dem Einzelfall ab.
Auf den Punkt gebracht:
Entscheidend ist vorliegend alleine, ob die Reitbeteiligung fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt Dipl. Jur.
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