Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Die Strafanzeige ist in § 158 Abs. 1 StPO
geregelt. Sie dient allein dem Zweck, die Strafverfolgungsbehören (Staatsanwaltschaft und Polizei) von potenziell strafbaren Handlungen in Kenntnis zu setzen. Die Strafverfolgungsbehörden werden die Anzeige zu Protokoll nehmen und ,wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt, weitere Ermittlungen einleiten, § 160 Abs. 1 StPO
.
Nebenbei sei erwähnt, den Anzeigenden zu einer Rücknahme seiner Anzeige zu bewegen, wird nichts nützen. Wurde die Strafverfolgungsbehörde einmal von einem möglicherweise strafbewehrten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, obliegt es allein der Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden, ob und inwieweit sie die Ermittlungen aufnimmt. Diese Entscheidung kann von außen, auch vom Anzeigenden, nicht mehr beeinflusst werden. Eine schriftliche Absicherung ist entbehrlich.
Demnach muss die Polizei oder die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnehmen und bei Ihnen feststellen, ob bei Ihnen Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit vorliegt oder nicht. Hier könnte durch das Einbehalten der Sachen die Delikte (Diebstahl, Unterschlagung) vorliegen, das im ersten Moment ich verneinen muss, denn aneignen wollten sie nicht, sondern sie wollten die Sachen zurückgeben, wenn Ihnen Ihre Forderung gegeben wird.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ahmet Aktug
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 02.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 02.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Rückfrage vom Fragesteller
02.03.2011 | 00:38
Hallo,
erstmal vielen Dank für Ihre Antwort. Das hat mir schon ein bisschen weiter geholfen.
Ich weiß nicht, ob Sie die folgende Frage noch beantworten können.
In einem Gespräch meinte die Reitbeteiligung, dass ich mich der Nötigung schuldig gemacht hätte.
Wenn Sie mich wegen Nötigung "angezeigt" hätte, wäre das dann eine Strafanzeige, oder ein Strafantrag?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
02.03.2011 | 00:53
Sehr geehrte Ratsuchende,
Nötigung ist ein Offizialdelikt. Mithin bedarf sie keines Strafantrages, also kann man die Anzeige auch nicht zurückziehen.
Am besten Sie schalten einen Anwalt vor Ort, damit er oder sie das Verfahren nach § 170 II StPO
einstellen kann.
Mit freundlichen Grüßen