Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage.Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Dieses Forum kann eine umfassende Beratung bei einem RA nicht ersetzen, jedoch eine erste Einschätzung bieten.
Zu Ihrer Frage:
Zunächst einmal haben Sie bedauerlicherweise nicht mitgeteilt, welchen Gesamtpreis für die Reise Sie gezahlt haben und ob es sich um einen Reiseveranstalter in Deutschland handelt, da die Geltendmachung der Ansprüche im Ausland deutlich schwieriger ist.
Insbesondere der Gesamtreisepreis spielt eine Rolle für den geltend zu machenden Schadenersatzanspruch.
Ich gehe davon aus, dass sich die Forderung von 1200,00 Euro deutlich unter dem Gesamtreisepreis bewegt. Dies zugrunde gelegt, besteht meines Erachtens ein Anspruch auf höheren Schadenersatz. Dies wird auch deutlich an der Forderung Ihrer Rechtsschutzversicherung, welcher sich augenscheinlich an der Frankfurter Tabelle für Reisemängel orientiert. Problematisch ist hier allerdings die Beweislage hinsichtlich der Nichtverfügbarkeit einer Alternativunterkunft. Im Nachhinein müssen Sie möglicherweise beweisen können, dass Sie sich intensiv um eine solche Alternativunterkunft bemüht haben.
Entscheidend für die Geltendmachung eines höheren Schadenersatzanspruches dürften daher insbesondere folgende Punkte sein:
1. Gesamtreisepreis im Verhältnis zur Schadenersatzforderung (1200,00 Euro)
2. Beweisbarkeit hinsichtlich Bemühungen um Alternativunterkünfte
3. Gerichtsstand des Reiseveranstalters.
Sind diese Punktefür Sie positiv zu beantworten im Sinne der obigen Erklärungen, so sollten sie Ihre Rechtsschutzversicherung nochmals um Geltendmachung eines höheren Schadenersatzanspruches ersuchen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Wibke Türk, Rechtsanwältinse oder den hinterlegten Kanzleidaten.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Guten Tag
Vielen Dank für die Antwort. Den Gesamt-Reisepreis hatte ich angegeben (1600€). Die Bemühungen betreffend Alternativunterkunft, können wir nicht eindeutig nachweisen, da wir das persönlich über die Rezeptionen anderer Häuser und Agenturen gemacht haben. Gerichtsstand ist Deutschland (1-2-fly/TUI Deutschland).
Unsere Rechtsschutzversicherung zeigt leider keine Bereitschaft an dem Fall dranzubleiben. Man gibt sich dort mit dem Angebot des Veranstalters zufrieden und ist nicht bereit höhere Forderungen zu stellen (evtl. aus Unwissen heraus). Ich werde daher die Kommunikation selbst übernehmen. Können Sie mir ungefähr sagen, wie hoch der Anspruch ca. angesetzt werden kann und mit welcher Argumentation?
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Sehr geehrter Fragesteller,
entschuldigen Sie bitte meine Ausführungen zum fehlenden Gesamtreisepreis. Diese Angabe habe ich tatsächlich überlesen.
Was die Höhe des möglichen Anspruches anbelangt, so können Sie versuchen, im Endeffekt eine mindestens 50%-ige Minderung zu erlangen.
Argumentieren sollten Sie mit den jeweiligen Prozentsätzen der Frankfurter Tabelle ( addieren!), Ihren Beweisfotos, der Unzumutbarkeit der Unterbringung ( dreckige Bettlaken, dreckige Spülmaschine, dreckiges Bad, Geruchsbelästigung, tropfende Klimaanlage, usw.)den Mängelanzeigen (telefonisch) beim Reiseveranstalter, Ihren (!) Bemühungen um eine Alternativunterkunft.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Sollten Sie weitere Fragen haben, so kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Türk
Rechtsanwältin