Sehr geehrte Fragesteller,
Ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte wie folgt darauf eingehen:
Zunächst kommt es darauf an, ob Ihr Kind, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. In der von Ihnen genannten Konstellation gehe ich zunächst davon aus. Für deutsche Staatsangehörige besteht für die Ein- und Ausreise in die russische Föderation eine Visumspflicht. Weiterhin wird ein sechs Monate über die Reise hinaus gültigen Reisepass verlangt, für Kinder unter 16 Jahren einen Kinderausweis, der stets mit Lichtbild versehen sein muss, oder ein Eintrag in den Reisepass eines Elternteils.
Insofern ist der unterschiedliche Name nicht das Problem, da für Ihr Kind sowieso ein Visum beantragt werden muss. Da Ihre Frau jedoch noch die russische Staatsangehörigkeit besitzt, kann sie dies insoweit beschleunigen, dass Sie sich bei Beantragung sich auf das zwischen Deutschland und Russland bestehende bilaterale Visumerleichterungsabkommen berufen. Dies sieht für bestimmte Personengruppen, insbesondere enge Verwandte, die Möglichkeit gewisser Reiseerleichterungen vor.
Die in jedem Fall notwendige Eintragung des Kindes in den Paß Ihrer Frau kann im übrigen ebenfalls nur durch die russische Botschaft/Konsulat vorgenommen werden. Wenn Sie mitreisen, ist eventuell nur ein Eintrag in Ihrem Paß notwendig, der von deutschen Behörden (idR Meldestelle) vorgenommen werden kann.
Ich empfehle Ihnen insoweit, sich vor Ihrer Reise für das Visum an die russische Botschaft in Berlin zu wenden und bestehende spezifische Einreisebestimmungen für Ihr Kind und eventuell nach ihrer Eheschließung und Beantragung der Namensänderung für Ihre Frau zu erfragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen soweit eine erste Orientierung in der Angelegenheit geben konnte.
Sollten Sie weitere Fragen hierzu haben, stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandra Hübsch
-Rechtsanwältin-
mailto@rechtsanwaeltin-huebsch.de
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