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Reisedaten falsch

9. März 2010 13:27 |
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Reiserecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Reise vom 21.-28. März 2010 gebucht. Erst als ich eine E-Mail vom Reiseveranstalter erhalten habe, wie der Urlaub war, wurde ich stutzig und habe noch einmal meine Reiseunterlagen angeschaut. Dort ist mir aufgefallen, dass die Reise fälschlicherweise vom 21.-28. Februar 2010 anstatt wie vereinbart für die "KW 12" gebucht wurde. Wir können ausschließlich in der KW 12 in den Urlaub fahren, da der Betrieb, in dem ich arbeite, in der KW 12 also vom 21.-28. März 2010 Betriebsferien hat. Im Februar hätte ich seitens meines Arbeitgebers keinen Urlaub nehmen können. Dies könnte man nachweisen. Da ich die Reise im Reisebüro persönlich mit mündlicher Angabe der Daten gebucht habe, fehlen mir schriftliche Beweise, dass das Reisebüro den Buchungsfehler begangen hat. Dies will uns nun anbieten, 20% des Reisegesamtpreises zurück zu erstatten. Gibt es eine Möglichkeit, einen höheren Rückerstattungsbetrag zu erhalten?

Vielen Dank im Voraus und viele Grüße

9. März 2010 | 13:51

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt beantworten möchte.

Grds. ist es so, dass das Reisebüro für Fehler bei der Beratung bzw. der Vermittlung von Reisen haftet.
Allerdings müßten Sie dem Reisebüro nachweisen können, dass nicht Sie, sondern das Reisebüro einen Fehler gemacht haben.

Mit Ihrer Unterschrift auf dem Vertrag haben Sie dem Reisebüro quasi quittiert, dass keine Fehler bei der Buchung, insbesondere Datum, Anzahl und Alter der Reisenden, usw. vorliegen.

Insofern dürfte eine Führung des Gegenbeweises hier tatsächlich schwierig werden.
Sie sollten hier versuchen, das Reisebüro zu einer doch etwas höheren Kulanzregelung zu bewegen.
Allerdings ist das gebuchte Reisedatum bereits verstrichen, das Reisebüro kann die Reise nicht mehr weiterverkaufen.
Daher dürfte hinsichtlich eines höheren Erstattungsbetrages nur eine geringe Erfolgsaussicht bestehen, sofern Sie tatsächlich den Fehler auf Seiten des Reisebüros nicht (z.B. durch Zeugen) beweisen können.


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

ANTWORT VON

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