Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
als Kunde haben Sie das Recht, die Reiseunterlagen von Ihrem Reiseveranstalter zu erhalten. In der Regel müssen Ihnen die Reiseunterlagen spätestens zwei Wochen vor Reiseantritt zugegangen sein. Die genauen Fristen können jedoch je nach Art der gebuchten Reise variieren.
Es kann vorkommen, dass der Reiseveranstalter die Reiseunterlagen nicht verschickt, wenn der Restbetrag nicht rechtzeitig oder vollständig gezahlt wurde. Wenn die Zahlung nicht rechtzeitig eingeht, kann dies als Vertragsbruch angesehen werden und der Reiseveranstalter kann den Vertrag kündigen. In diesem Fall kann der Veranstalter von seinem Recht Gebrauch machen, die Reiseunterlagen nicht zu verschicken und die Buchung zu stornieren.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Veranstalter Sie vor einer Stornierung der Buchung informieren und eine Frist setzen muss, innerhalb derer Sie den Restbetrag bezahlen können, bevor die Buchung storniert wird. Wenn Sie den Restbetrag innerhalb dieser Frist bezahlen, sollten Sie die Reiseunterlagen wie vereinbart erhalten.
Wenn Sie den Restbetrag bezahlt haben und die Reiseunterlagen dennoch nicht erhalten haben, sollten Sie unverzüglich den Veranstalter kontaktieren, um das Problem zu klären und sicherzustellen, dass Sie die Unterlagen rechtzeitig vor der Reise erhalten. Fordern Sie den Veranstalter auf, Ihnen eine Bestätigung zu senden, sobald der Restbetrag eingegangen ist. Fordern Sie auch eine Bestätigung, dass alle erforderlichen Unterlagen und Dokumente versendet wurden. Wenn Sie keine Antwort vom Veranstalter erhalten oder die Reiseunterlagen nicht erhalten haben, setzen Sie eine Frist und fordern Sie eine Erklärung, warum dies der Fall ist. Fordern Sie gegebenenfalls eine Erstattung des gezahlten Betrags oder eine Umbuchung auf einen anderen Reisetermin. Wenn der Veranstalter nicht reagiert oder Sie nicht zufriedenstellend unterstützt, können Sie rechtliche Schritte in Betracht ziehen, z.B. indem Sie eine Beschwerde bei Verbraucherschutzorganisationen einreichen oder einen Anwalt kontaktieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B
Rechtsanwältin
4. März 2023
|
20:19
Antwort
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