Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter ist Ihrer Sachverhaltsschilderung nach zu urteilen ein wirksamer Reisevertrag zustande gekommen.
§ 119 BGB sieht jedoch vor, dass jede Partei ihre Vertragserklärung anfechten kann, wenn sie eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Ficht die Partei den Vertrag entsprechend dieser Vorschrift an, so wird das Rechtsgeschäft gemäß § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend nichtig.
Für den Einwand des Bestehens eines Erklärungsirrtums ist die Partei beweispflichtig, die diesen Einwand geltend macht. Der Reiseveranstalter müsste also hier den Beweis führen, dass der Mitarbeiter in der Tat den Reisepreis falsch eingegeben hat. Diesen Beweis würde der Reiseveranstalter durch Zeugenbeweis antreten müssen, wenn es zum Prozess kommt.
Hierin liegt das Prozessrisiko: wenn Sie auf Durchführung des Vertrages bestehen und Ihren Anspruch hierauf mittels einer Klage geltend machen, hängen die Erfolgsaussichten davon ab, ob der Reiseveranstalter den Beweis eines Erklärungsirrtums erbringen kann. Wenn ihm dies gelingt, werden Sie unterliegen. Wenn nicht, würden Sie obsiegen.
Eine Prognose bezüglich der Erfolgsaussichten lässt sich ohne das Hinzutun des Reiseveranstalters nicht anstellen, da nicht bekannt ist, ob es sich um eine Schutzbehauptung des Reiseveranstalters handelt oder wirklich einem Mitarbeiter der hiesige Fehler unterlaufen ist. Damit besteht leider ein Prozessrisiko.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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