Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Reise

| 1. Januar 2006 17:57 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Reiserecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

ich habe von meinem Handyanbieter eine Reise in die Türkei bekommen (eine Woche)wo ich nur den Flug bezahlen muste. Flog mit meiner Frau also in die Türkei. Die Reise entpupte sich dann aber meiner Meinung als Kaffeefahrt. Wir wurden in Busse verfrachtet und zu Teppichfabriken, wo wir einen Teppich kaufen konnten, in eine Schmuckfabrik zum Schmuckkauf und in eine Lederfabrik in der einen Woche gefahren, wenn man nichts kaufen wollte wurde der Reiseleiter böse und meinte immer wir beleidigen Ihn und sein Land.Wir haben für die Reise 540,00 Euro bezahlt.
Läst sich da etwas nachen in Form einer Minderung?? Irgendwo habe ich mal ein Urteil gelesen von Kaffeefahrten im Ausland.
Vielen Dank im voraus.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.

Generell ist es so, dass ist höchstrichterlich entschieden, dass Sie auch bei einer gewonnen Kaffeefahrt Minderungsrechte geltend machen können. Die Minderungsquote wäre Tatfrage und kann so hier nicht abschließend beurteilt werden.

Allerdings weise ich zusätzlich darauf hin, dass vermeintliche Gewinnspiele, die lediglich den Eindruck erwecken, es handele sich um einen Gewinn und daher einen besonders günstiges „Schnäppchen“ sittenwidrig und zudem strafbar sind.

Entsprechende „Gewinnspiele“ sind nämlich dann, wenn Sie u. a. über die geschäftlichen Verhältnisse, den Zweck des Verkaufs bzw. die Preisverhältnisse gewerblicher Leistungen täuschen, strafbar nach § 4 UW. Diese Voraussetzungen liegen nach Ihrer Schilderung aller Voraussicht nach vor.

Von daher meine ich, dass insoweit der Buchungsvertrag (Flug) nichtig ist und daher der gesamte Reisepreis zurückgefordert werden könnte!

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Ich stehe für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Sie sollten aber, das kann dieses Forum nicht ersetzen (s. Hilfe-Button) unbedingt einen Anwalt vor Ort mit dem Fall betrauen!

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-


Burgwedel, den 01.01.2005
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)



Rückfrage vom Fragesteller 1. Januar 2006 | 19:19

Vielebn Dank für die schnelle Antwort,
Nur es war kein gewinn, sondern die Reise habe ich von meinenm Handyprovider zu seinem 10jährigen Jubiläum angeboten bekommen.
Mit freundlichen Gruß Detlef Fleischer

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Januar 2006 | 20:34

Ob sich bei einer Prämie etwas an dem Tatbestandsmerkmal "Täuschung über Unentgeltlichkeit" ändert, überlasse ich Ihrem Urteil. Nach meiner Meinung nicht. Jedenfalls können Sie natürlich mindern, s.o.

Der geneu Minderungssatz ist aber leider Tatfrage und im Zweifel nur für die Tage möglich, wo die entsprechenden Ausflüge stattfanden.

mfg

RA Hellmann

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Die gegebene Antwort hat mir sehr geholfen und ich habe den Provider angeschrieben und um eine Stellungnahme gebeten.

"