Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Generell ist es so, dass ist höchstrichterlich entschieden, dass Sie auch bei einer gewonnen Kaffeefahrt Minderungsrechte geltend machen können. Die Minderungsquote wäre Tatfrage und kann so hier nicht abschließend beurteilt werden.
Allerdings weise ich zusätzlich darauf hin, dass vermeintliche Gewinnspiele, die lediglich den Eindruck erwecken, es handele sich um einen Gewinn und daher einen besonders günstiges „Schnäppchen“ sittenwidrig und zudem strafbar sind.
Entsprechende „Gewinnspiele“ sind nämlich dann, wenn Sie u. a. über die geschäftlichen Verhältnisse, den Zweck des Verkaufs bzw. die Preisverhältnisse gewerblicher Leistungen täuschen, strafbar nach § 4 UW. Diese Voraussetzungen liegen nach Ihrer Schilderung aller Voraussicht nach vor.
Von daher meine ich, dass insoweit der Buchungsvertrag (Flug) nichtig ist und daher der gesamte Reisepreis zurückgefordert werden könnte!
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Ich stehe für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Sie sollten aber, das kann dieses Forum nicht ersetzen (s. Hilfe-Button) unbedingt einen Anwalt vor Ort mit dem Fall betrauen!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 01.01.2005
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Vielebn Dank für die schnelle Antwort,
Nur es war kein gewinn, sondern die Reise habe ich von meinenm Handyprovider zu seinem 10jährigen Jubiläum angeboten bekommen.
Mit freundlichen Gruß Detlef Fleischer
Ob sich bei einer Prämie etwas an dem Tatbestandsmerkmal "Täuschung über Unentgeltlichkeit" ändert, überlasse ich Ihrem Urteil. Nach meiner Meinung nicht. Jedenfalls können Sie natürlich mindern, s.o.
Der geneu Minderungssatz ist aber leider Tatfrage und im Zweifel nur für die Tage möglich, wo die entsprechenden Ausflüge stattfanden.
mfg
RA Hellmann