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Reingefallen auf 123 Umzüge

10. Oktober 2025 19:23 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


16:00

Ich habe diesem Umzugsunternehmen zugestimmt und leider hinterher erst dir Bewertungen dazu gelesen. Auch, dass sie bereits bei Achtung Abzocke waren. 2084 Euro die Summe für den Umzug. Zwischendurch wurde ich penetrant bedrängt, ob ich nicht für ca. 1000 Euro mehr einen Festpreis buchen möchte. Ich meinte, wenn das Unternehmen jetzt bereits weiß, dass die Zeit nicht ausreichend ist, dann wurde falsch kalkuliert, was nicht zu meinen Lasten gehen kann. Aus finanziellen Gründen habe ich abgelehnt. Nun ist der Umzug vorbei, die Hälfte der vereinbarten Möbel steht noch in meiner alten Wohnung. Auf Nachfrage wird einem überheblich geantwortet, dass man vermutlich falsche Angaben gemacht hat etc. Selbst wenn gewollt, war der LKW so klein; es hätten nie im Leben alle aufgenommenen Möbel reingepasst. Nun sitze ich hier mit einer noch fast vollen Wohnung, bin 2085 Euro los und muss mich nebenbei um die andere Hälfte kümmern.

10. Oktober 2025 | 20:19

Antwort

von


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41812 Erkelenz
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Gerne zu Ihrem Fall:

1. Vertragliche Grundlage

Zwischen Ihnen und dem Unternehmen „123 Umzüge" ist durch Annahme des Angebots ein Werkvertrag zustande gekommen, dessen Ziel die vollständige Durchführung des Umzugs war.
Vertraglich geschuldet war somit die ordnungsgemäße und vollständige Beförderung sämtlicher vereinbarter Möbel und Gegenstände.

2. Leistungsstörung

Da der Umzug nur teilweise durchgeführt wurde und die Hälfte der Möbel nicht transportiert wurde, liegt eine mangelhafte bzw. unvollständige Leistungserbringung vor.

Entscheidend ist, dass die Unvollständigkeit nicht auf Ihr Verhalten zurückzuführen ist, sondern offenbar auf eine unzureichende Planung oder fehlerhafte Kalkulation des Unternehmers (zu kleiner LKW, Zeitplan unrealistisch).

Ein Unternehmer, der seine Kapazitäten falsch einschätzt, trägt das Risiko der Kalkulation selbst. Eine Berufung auf angeblich „falsche Angaben" des Kunden greift nur, wenn diese nachweisbar objektiv unrichtig und für die Kalkulation wesentlich waren.

Wenn Sie "zwischendurch penetrant bedrängt wurden, ob Sie nicht für ca. 1000 Euro mehr einen Festpreis buchen möchte" kann das - abgesehen dass damit sogar der Nötigungstatbestand (§ 240 StGB) zu Debatte steht - den abgeschlossenen Werkvertrag nicht nachträglich geändert haben.

3. Rechtsfolgen

Bei einer derart unvollständigen Leistung bestehen grundsätzlich folgende Rechte:

Nacherfüllung / Nachbesserung: Sie können zunächst verlangen, dass der Rest des Umzugs noch vertragsgemäß ausgeführt wird.


Minderung: Wenn das Unternehmen sich weigert oder die Nachbesserung verweigert, kommt eine Minderung des Werklohns in Betracht.

Schadensersatz: Zusätzlich könnten Mehrkosten für den Transport der verbliebenen Möbel von einem anderen Anbieter als Schaden geltend gemacht werden.

Rücktritt: Bei wesentlicher Pflichtverletzung und fehlender Nachbesserungsbereitschaft kann auch ein Rücktritt in Betracht kommen, was aber bei der Rückabwicklung von Teilleistungen reichlich kompliziert sein kann.

Zwar ist der Werklohn bereits gezahlt, doch ein Anspruch auf Rückzahlung des überzahlten Betrags (teilweise Rückforderung) könnte sich aus Schlechtleistung ergeben.

4. Was können Sie jetzt tun?

- Schriftliche Fristsetzung (per Einwurfeinschreiben) zur Nachbesserung (Transport der verbliebenen Möbel innerhalb von 7 Tagen).

Dokumentation zwecks Beweissicherung des Umzugs (Fotos, Zeugen, E-Mail-Korrespondenz).

Ggf. Einschaltung der Verbraucherzentrale oder anwaltliche Abmahnung / Rückforderung.

Falls keine Reaktion erfolgt, gerichtliche Geltendmachung (Mahnbescheid auf Zahlung) oder Klage) Das dürfen Sie durchaus auch ankündigen.

Die wiederholten Versuche, Ihnen nachträglich einen „Festpreis" aufzudrängen, deuten auf ein unangemessenes Geschäftsgebaren hin, das unter Umständen als unlautere geschäftliche Handlung zu qualifizieren wäre (Stichwort: aggressives Verhalten bei Vertragsdurchführung).

Nach der geschilderten Sachlage ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Firma ihre vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und Sie daher Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz geltend machen können.
Ein sofortiger Kontakt mit einem auf Verbraucher- bzw. Werkvertragsrecht spezialisierten Anwalt wäre anzuraten, um die Rückforderung formgerecht zu erheben und Beweise zu sichern.

Meine rechtliche Einschätzung stellt eine erste Orientierung auf Grundlage der von Ihnen geschilderten Tatsachen dar.
Sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall und keine Prüfung der Vertragsunterlagen. Eine abschließende Beurteilung kann nur nach Einsicht in den konkreten Vertrag, die Korrespondenz und eventuelle Zeugenangaben erfolgen.
Gleichwohl denke ich, Ihre Frage weiterführend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Bedarf nutzen Sie gerne die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 11. Oktober 2025 | 14:47

Vielen Dank für Ihre rechtlichen Hinweise. Ich habe bereits ein Schreiben aufgesetzt, in dem ich um gütliche Einigung und Fristsetzung zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen gebeten habe. Ich habe bisher keine Antwort erhalten, nur die Schlussrechnung des Unternehmens, da alles per Blitzüberweisung erfolgen musste. Sie hätten sonst selbst die mitgenommenen Möbel nicht mal ausgeladen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Oktober 2025 | 16:00

...da alles per Blitzüberweisung erfolgen musste ist eine weiteres Indiz für fragwürdige Geschäftsmethoden (aber leider noch kein Beweis). Wenden Sie sich an einen "Verbraucherschutz" in Ihrer Region und ggf. an einen Anwalt. Einen Mahnbescheid können Sie zwar auch selbst ausstellen - kann aber im Detail, wenn es um eine Zahlungsrückforderung geht - Laien überfordern. Der Anwalt könnte ggf. für eine Klage auch Prozesskostenhilfe (Näheres unter dem BMJV - PKV ) erwirken. Mit "Bitten um eine gütliche Einigung" werden Sie wohl nach Lage der Dinge nicht weiter kommen.
Ihnen gutes Gelingen,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

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