Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Firma war verpflichtet, Ihr Haus mangelfrei und gemäß den Vereinbarungen im Vertrag zu errichten. Sie durfte also keine dünneren Wände errichten als im Vertrag vereinbart wurde, sie musste den Boden ordnungsgemäß herstellen, sie musste die Kanalisation vollständig einrichten und die Dachausstiegsluke und die Zisterne an dem Platz bauen, der gemäß Vertrag vorgesehen ist. Solange das Haus diese Mängel aufweist, haben Sie ein so genanntes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich Ihrer Zahlungsverpflichtung, das heißt, Sie müssen die noch nicht gezahlten 3,5 Prozent erst dann überweisen, wenn die Mängel des Hauses beseitigt worden sind
. Lassen Sie sich also nicht von der Drohung der Baufirma, einen Anwalt einzuschalten, einschüchtern.
Zudem dürfen Sie von der Firma verlangen, die Mängel kostenfrei zu beseitigen. Sollte die Firma diesem Verlangen innerhalb einer von Ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen, dann dürfen Sie die Mängel selbst beseitigen (etwa durch Beauftragung einer anderen Firma) und die Kosten hierfür der Baufirma in Rechnung stellen. Alternativ können Sie auch den Preis, den Sie für das Haus gezahlt haben, herabsetzen, was vor allem im Hinblick auf die zu dünnen Wände für Sie von Interesse sein dürfte. Soweit die Baufirma die Mängel verschuldet haben sollte - was insbesondere hinsichtlich der zu dünnen Wände anzunehmen ist, diese sind ja absichtlich dünner gebaut worden - , haben Sie auch Anspruch auf Ersatz der Schäden, die Ihnen durch die Mängel entstehen.
Sie sollten unbedingt einen Rechtsanwalt einschalten, der Ihre Interessen gegen die Baufirma vertritt und insbesondere dafür sorgt, dass die Firma ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommt und Ihnen gegebenenfalls einen Teil des Preises zurückzahlt sowie Schadenersatz zahlt.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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