Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Für die Mängelanzeige gibt es keine so kurzlaufenden Fristen, solange die nicht wirksam in AGB festgelegt wurden.
Inwieweit die Mängelrüge der Sache nach gerechtfertigt ist, hängt entscheidend von den Kaufvertragsbedingungen ab. Wenn der Kaufvertrag lediglich CDs mit Volksmusik betraf und Sie diese geliefert haben, muß die Gegenseite die Lieferung annehmen.
Sie sollten dann den gegnerischen Anwalt auffordern, darzulegen, wieso die gelieferten Sachen nicht den vereinbarten entsprechen sollen und die Rücknahme verweigern.
Da die Gegenseite aber bereits einen Anwalt eingeschaltet hat, sollten Sie alleine schon aus Gründen der Waffengleichheit Ihrerseits einen Anwalt hinzuziehen, zudem kann dieser dann auch den Vertrag und die gelieferten Titel in Augenschein nehmen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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E-Mail:
Sehr geehrter Herr RA Weber,
vielen Dank für die Antwort.
Kann ich Ihnen zu dem Fall (habe Ihnen gestern eine mail geschickt) weitere Informationen zukommen lassen, da ich mich, auch wenn es keine große Summe ist, mit dem Umstand/Mängelanzeige nicht zufrieden gebe...
Teilen Sie mir doch bitte in meiner Nachricht mit, was Sie benötigen, vielen Dank!
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
die erfragten Informationen wurden per Mail übersandt.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber