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Wie lange kann ich Mängel einer Kaufsache anzeigen?

28. April 2008 21:28 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


16:53

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir vertreiben verschiedenste Posten, u.a. auch CDs auf eine Restpostenseite.
Ein Kunde hatte vor einiger Zeit Ware bestellt, diese wurde auch geliefert. Jedoch war der Käufer damit nicht zufrieden. Aus Kulanz habe ich die Ware wieder zurückgenommen, mit der Vereinbarung, sie gegen einen anderen Posten zu tauschen. Der Kunde wollte davon dann nichts mehr wissen, so habe ich ihm, da wir noch einen Posten CDs auf Lager hatten, entsprechend der ursprünglichen Beschreibung, auf die er bestellt hat, den Posten zugeschickt. Seit dem sind 3,4 Wochen vergangen. Jetzt erhielt ich ein Schreiben von seinem Anwalt, in dem mir folgendes mitgeteilt wird:
...der Absender sei nicht ersichtlich gewesen, daher wurde die Ware seitens des Käufers angenommen. Die CDs seien Maxis, das sie nicht Gegenstand der Kaufvertrages (offeriert wurden CDs, zu denen auch Maxis zählen). Zudem sei es Karnevalsmusik, der Kunde wollte aber Volksmusik....
Die Ersatzlieferung wurde dem Kunden am 05.03.08 zugestellt. Das Schreiben vom Anwalt erhielt ich am 22.04.2008. Ist eine "Mängelanzeige" nach so einem langen Zeitraum überhaupt möglich? Zumal er ja auch als Gewerbetreibender gehandelt hat.
Ich bitte um Auskunft, wie ich darauf reagieren soll, da aus meiner Sicht zum einen die Frist für die Mangelanzeige überschritten ist und zum anderen die Mangelanzeige an sich nicht korrekt ist (Maxi CDs sind CDs), es wurde Volksmusik geliefert!
Vielen Dank!

28. April 2008 | 22:50

Antwort

von


(1250)
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10117 Berlin
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Für die Mängelanzeige gibt es keine so kurzlaufenden Fristen, solange die nicht wirksam in AGB festgelegt wurden.

Inwieweit die Mängelrüge der Sache nach gerechtfertigt ist, hängt entscheidend von den Kaufvertragsbedingungen ab. Wenn der Kaufvertrag lediglich CDs mit Volksmusik betraf und Sie diese geliefert haben, muß die Gegenseite die Lieferung annehmen.

Sie sollten dann den gegnerischen Anwalt auffordern, darzulegen, wieso die gelieferten Sachen nicht den vereinbarten entsprechen sollen und die Rücknahme verweigern.

Da die Gegenseite aber bereits einen Anwalt eingeschaltet hat, sollten Sie alleine schon aus Gründen der Waffengleichheit Ihrerseits einen Anwalt hinzuziehen, zudem kann dieser dann auch den Vertrag und die gelieferten Titel in Augenschein nehmen.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 29. April 2008 | 07:14

Sehr geehrter Herr RA Weber,
vielen Dank für die Antwort.
Kann ich Ihnen zu dem Fall (habe Ihnen gestern eine mail geschickt) weitere Informationen zukommen lassen, da ich mich, auch wenn es keine große Summe ist, mit dem Umstand/Mängelanzeige nicht zufrieden gebe...
Teilen Sie mir doch bitte in meiner Nachricht mit, was Sie benötigen, vielen Dank!
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. April 2008 | 16:53

Sehr geehrter Ratsuchender,

die erfragten Informationen wurden per Mail übersandt.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

ANTWORT VON

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