Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1. Können Sie Schadensersatz verlangen?
Zwischen Ihnen und dem Handwerker ist ein verbindlicher Werkvertrag über die Säuberung und Instandsetzung der Therme zustande gekommen. Da Ihre Therme nach wie vor zu hohe Emissionen ausstößt, hat der Handwerker seine Arbeiten offenkundig nicht korrekt ausgeführt.
Sollten Sie wegen der Schadstoffe nun tatsächlich einen Bußgeldbescheid erhalten, so können Sie das Bußgeld vom Handwerker als Schadensersatz ersetzt verlangen. Beim Bußgeld handelt es sich um einen normalen „Mangelfolgeschaden", den Ihr Vertragspartner ersetzen muss.
Der Handwerker müsste nur dann keinen Schadensersatz leisten, falls ihn kein Verschulden trifft. Dies müsste der Handwerker jedoch beweisen. Das Gesetz geht stets davon aus, dass ein Verschulden vorliegt. Geregelt ist dies in § 280 Abs. 1 BGB
.
2. Wie sollten Sie vorgehen?
Da zwischen Ihnen und dem Handwerker ein Werkvertrag vorliegt, sollten Sie ihm eine Frist zur ordnungsgemäßen Säuberung setzen. Zur erneuten Vornahme der Säuberung ist der Handwerker verpflichtet. Weitere Kosten darf er Ihnen hierfür nicht berechnen (§ 635 Abs. 2 BGB
). Teilen Sie dem Handwerker insbesondere mit, dass der Schornsteinfeger trotz Säuberung zu hohe Schadstoffwerte festgestellt hat.
Einen neuen Handwerker können Sie auf Kosten Ihres jetzigen Vertragspartners noch nicht beauftragen. Diese Möglichkeit haben Sie erst, falls Ihr Handwerker trotz Fristsetzung keine Säuberung vornimmt oder falls die Nacherfüllung (= erneute Säuberung) fehlgeschlagen ist. Geregelt ist dies in § 637 BGB
.
Den Schornsteinfeger sollten Sie darauf hinweisen, dass eine fehlgeschlagene Säuberung bereits stattgefunden hat und unverzüglich nochmals unternommen wird.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian D. Franz
Beethovenstraße 2
60325 Frankfurt
Tel: 069-348742380
Web: https://kanzlei-franz.com
E-Mail:
Ich wollte noch sagen das es heißen sollte "hatte" also ich hatte dem Klemptner beauftragt und dann den Auszug des Schornsteinfegers gezeigt
Der Klemptner hatte zudem bislang keine Rechnung geschickt.
Kann es zudem evtl trotzdem sinnvoll sein in Betracht zu ziehen, auch Widerspruch gegenüber des Schornsteinfegers einzulegen, eben in dem unwahrscheinlichen Fall das vielleicht auch dieser unrecht haben könnte ?
Ich habe mal gehört das man rechtzeitig auch gegen Bescheide der Behörden widersprechen muss, damit sich nichts manifestiert, ich denke das wird hier beim Schornsteinfeger auch so sein oder ?
Aus reiner Neugierde würde mich dsd Procedere des Bußgeldes noch interessieren, denn für mich als Laie klingt das eig ziemlich ignorant, denn will der Staat abzokken?
Wäre es nicht sinnvoller in so einen Fall die Heizung wegen Gefährdung stillzulegen ?
Im net steht dazu nur das bis zu 5000 Euro an Strafe anfallen kann, da gerät man natürlich in Panik wenn jetzt jede Woche oder so aufs neue 5000 Euro anfallen !!
Vielen Dank für die Nachfrage.
Sofern Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, können Sie hiergegen selbstverständlich Einspruch einlegen. Bei welcher Behörde der Einspruch zu erheben ist, wird in der Rechtsmittelbelehrung des Bußgeldbescheides angegeben. Sollten Sie keinen Einspruch erheben, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und damit unanfechtbar.
Wenn Sie Einspruch erheben, wird die Behörde den Bescheid eigenständig auf etwaige Fehler überprüfen.
Falls die zuständige Behörde Ihrem Einspruch nicht stattgeben sollte, hätten Sie die Möglichkeit, Klage gegen den Bescheid zu erheben.
Was die Höhe des Bußgeldes betrifft, ist tatsächlich eine Summe von bis zu 5000 EUR möglich. Geregelt ist dies in § 24 Abs. 2 SchfHwG (http://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/__24.html).
Bei einem "Ersttäter" wird dieser Rahmen aber gewiss nicht ausgeschöpft. Zu rechnen wäre hier eher mit einem Bußgeld im unteren bis mittleren dreistelligen Bereich. Mit absoluter Sicherheit kann ich dies aber natürlich nicht einschätzen.
Die Abschaltung der Heizung würde ich als äußerste Notlösung betrachten. Sobald Ihr Handwerker die Säuberung durchgeführt hat, sind Sie ja schließlich wieder auf der sicheren Seite. Dass Sie bislang noch keine Rechnung von Ihrem Handwerker haben, ist übrigens nicht entscheidend. Maßgeblich ist allein, dass Sie mit ihm einen Vertrag abgeschlossen haben (schriftlich oder mündlich).
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt