Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Regress

| 10. Mai 2015 22:45 |
Preis: 67€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von


23:58



Sehr geehrte Anwälte,

Zur Konkretisierung bitte ich nochmals um Klärung :
Es wurde mir gesagt das es möglich ist gemäß § 634 und 280 BGB den Klemptner Schadenersatz zu verlangen.

Kann ich den Klemptner in Regress nehmen wenn Ordnungsgeld zahlen muss?


ich bitte Sie die Frage anzunehmen, wenn sie mir eine recht klare verbindliche Antwort geben können und mit dem Thema Erfahrung haben:

ich habe vor einiger Zeit aufgrund einer Meldung des Schornsteinfegers, das die Therme eine zu hohe Emission hat o.ä meinen Klemptner angerufen, der dann dort hinfuhr.
Ich hätte ihm die Meldung des Schornsteinfegers gezeigt.

Nun weiß ich nicht wie ich weiter verfahren muss, ich bitte Sie mir kurz den Ablauf vorzuschreiben, da nach erneuter Sichtung immer noch Gefahr besteht !
Vorab die Frage was zu tun ist, neuer Klemptner oder vielleicht auf Aussage des Klemptners verlassen und Widerspruch bei Schornsteinfeger einreichen ?

Folgender Hintergrund :

Der Schornsteinfeger teilte mir erneut mit das die Therme zu viel Abgase im ausstößt und die Therme müsse sauber gemacht werden.

Soll ich nun die Arbeit des Klemptners ( der bislang keine Rechnung schickte) reklamieren, oder was ist zu tun?
Gebe es auch die Möglichkeit einer Ersatzvornahme, dass ich also auf Kosten des alten Klemptners einen neuen bestelle ?

Wer ist für die Folgekosten verantwortlich, etwa wenn ich ein Ordnungsgeld (Bußgeld) von der Stadt / Land aufgebrummt bekomme, kann ich dieses Strafgeld vom Klemptner einfordern bzw ist dieser in der Haftung?

10. Mai 2015 | 23:29

Antwort

von


(81)
Beethovenstraße 2
60325 Frankfurt
Tel: 069-348742380
Web: https://kanzlei-franz.com
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:


1. Können Sie Schadensersatz verlangen?

Zwischen Ihnen und dem Handwerker ist ein verbindlicher Werkvertrag über die Säuberung und Instandsetzung der Therme zustande gekommen. Da Ihre Therme nach wie vor zu hohe Emissionen ausstößt, hat der Handwerker seine Arbeiten offenkundig nicht korrekt ausgeführt.

Sollten Sie wegen der Schadstoffe nun tatsächlich einen Bußgeldbescheid erhalten, so können Sie das Bußgeld vom Handwerker als Schadensersatz ersetzt verlangen. Beim Bußgeld handelt es sich um einen normalen „Mangelfolgeschaden", den Ihr Vertragspartner ersetzen muss.

Der Handwerker müsste nur dann keinen Schadensersatz leisten, falls ihn kein Verschulden trifft. Dies müsste der Handwerker jedoch beweisen. Das Gesetz geht stets davon aus, dass ein Verschulden vorliegt. Geregelt ist dies in § 280 Abs. 1 BGB .


2. Wie sollten Sie vorgehen?

Da zwischen Ihnen und dem Handwerker ein Werkvertrag vorliegt, sollten Sie ihm eine Frist zur ordnungsgemäßen Säuberung setzen. Zur erneuten Vornahme der Säuberung ist der Handwerker verpflichtet. Weitere Kosten darf er Ihnen hierfür nicht berechnen (§ 635 Abs. 2 BGB ). Teilen Sie dem Handwerker insbesondere mit, dass der Schornsteinfeger trotz Säuberung zu hohe Schadstoffwerte festgestellt hat.

Einen neuen Handwerker können Sie auf Kosten Ihres jetzigen Vertragspartners noch nicht beauftragen. Diese Möglichkeit haben Sie erst, falls Ihr Handwerker trotz Fristsetzung keine Säuberung vornimmt oder falls die Nacherfüllung (= erneute Säuberung) fehlgeschlagen ist. Geregelt ist dies in § 637 BGB .

Den Schornsteinfeger sollten Sie darauf hinweisen, dass eine fehlgeschlagene Säuberung bereits stattgefunden hat und unverzüglich nochmals unternommen wird.


Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 10. Mai 2015 | 23:38

Ich wollte noch sagen das es heißen sollte "hatte" also ich hatte dem Klemptner beauftragt und dann den Auszug des Schornsteinfegers gezeigt
Der Klemptner hatte zudem bislang keine Rechnung geschickt.

Kann es zudem evtl trotzdem sinnvoll sein in Betracht zu ziehen, auch Widerspruch gegenüber des Schornsteinfegers einzulegen, eben in dem unwahrscheinlichen Fall das vielleicht auch dieser unrecht haben könnte ?

Ich habe mal gehört das man rechtzeitig auch gegen Bescheide der Behörden widersprechen muss, damit sich nichts manifestiert, ich denke das wird hier beim Schornsteinfeger auch so sein oder ?

Aus reiner Neugierde würde mich dsd Procedere des Bußgeldes noch interessieren, denn für mich als Laie klingt das eig ziemlich ignorant, denn will der Staat abzokken?
Wäre es nicht sinnvoller in so einen Fall die Heizung wegen Gefährdung stillzulegen ?
Im net steht dazu nur das bis zu 5000 Euro an Strafe anfallen kann, da gerät man natürlich in Panik wenn jetzt jede Woche oder so aufs neue 5000 Euro anfallen !!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Mai 2015 | 23:58

Vielen Dank für die Nachfrage.

Sofern Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, können Sie hiergegen selbstverständlich Einspruch einlegen. Bei welcher Behörde der Einspruch zu erheben ist, wird in der Rechtsmittelbelehrung des Bußgeldbescheides angegeben. Sollten Sie keinen Einspruch erheben, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und damit unanfechtbar.

Wenn Sie Einspruch erheben, wird die Behörde den Bescheid eigenständig auf etwaige Fehler überprüfen.

Falls die zuständige Behörde Ihrem Einspruch nicht stattgeben sollte, hätten Sie die Möglichkeit, Klage gegen den Bescheid zu erheben.

Was die Höhe des Bußgeldes betrifft, ist tatsächlich eine Summe von bis zu 5000 EUR möglich. Geregelt ist dies in § 24 Abs. 2 SchfHwG (http://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/__24.html).

Bei einem "Ersttäter" wird dieser Rahmen aber gewiss nicht ausgeschöpft. Zu rechnen wäre hier eher mit einem Bußgeld im unteren bis mittleren dreistelligen Bereich. Mit absoluter Sicherheit kann ich dies aber natürlich nicht einschätzen.

Die Abschaltung der Heizung würde ich als äußerste Notlösung betrachten. Sobald Ihr Handwerker die Säuberung durchgeführt hat, sind Sie ja schließlich wieder auf der sicheren Seite. Dass Sie bislang noch keine Rechnung von Ihrem Handwerker haben, ist übrigens nicht entscheidend. Maßgeblich ist allein, dass Sie mit ihm einen Vertrag abgeschlossen haben (schriftlich oder mündlich).


Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. Mai 2015 | 00:39

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Gute Antwort
Ich werde wohl sicherheitshalber beides machen also auch Widerspruch wenn es sein muss, ich hoffe nur das dann - sollte sich doch die Schuld beim Handwerker finden- ich trotzdem noch gegen den vorgehen auch wenn ich ihm vorher gewisserweisw vertraut hab.
Denn letztenendes muss man sich ja offenbar gegen einen irgendwie entscheiden also ist Schornsteinfegers im Irrtum oder Klemptner

Vielleicht gehen Sie darauf in einer kurzen Nachantwort hier noch drauf ein ansonsten nehm ich an das ich wenn ich zweigleisig fahre hier das sicherste ist und keine Schwierigkeiten entstehen

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Christian D. Franz »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. Mai 2015
5/5,0

Gute Antwort
Ich werde wohl sicherheitshalber beides machen also auch Widerspruch wenn es sein muss, ich hoffe nur das dann - sollte sich doch die Schuld beim Handwerker finden- ich trotzdem noch gegen den vorgehen auch wenn ich ihm vorher gewisserweisw vertraut hab.
Denn letztenendes muss man sich ja offenbar gegen einen irgendwie entscheiden also ist Schornsteinfegers im Irrtum oder Klemptner

Vielleicht gehen Sie darauf in einer kurzen Nachantwort hier noch drauf ein ansonsten nehm ich an das ich wenn ich zweigleisig fahre hier das sicherste ist und keine Schwierigkeiten entstehen


ANTWORT VON

(81)

Beethovenstraße 2
60325 Frankfurt
Tel: 069-348742380
Web: https://kanzlei-franz.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht