Sehr geehrte Fragestellerin,
wegen des beschädigten Materials käme ein Schadensersatzanspruch gegen Ihren Vermieter in Betracht, wenn irgendeine Pflichtverletzung des Vermieters oder ein Mangel an der Mietsache (d.h. den gemieteten Räumen) vorliegt und der Wasserschaden dadurch verursacht wurde. Das wäre z.B. der Fall, wenn der Regen durch mangelhafte Isolierung der Wände in den Keller eindringen konnte oder wenn es Aufgabe des Vermieters war, den Keller abzuschließen und er dies vergessen hat, wodurch es zum Wasserschaden kam.
Ansonsten müssten Sie wohl Ihren Schaden selbst tragen, es sei denn Ihre Versicherung springt dafür ein. Die Haftpflichtversicherung ist dafür nicht zuständig, eher Ihre Gewerbeversicherung, d.h. die Versicherung mit der Sie Ihre gewerblich genutzten Räume gegen Schäden abgesichert haben, wobei fraglich erscheint, ob damit auch von außen eindringendes Regenwasser mitversichert ist (das ist abhängig von den Versicherungsbedingungen). Kontaktieren Sie bitte Ihre Versicherung und fragen Sie dort konkret nach.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
Der Innenhof hat ein sehr starkes Gefälle. Der niedrigste Punkt ist am Gebäude. Auf dem Hof ist nur im unteren Drittel ein runder Ablauf. Unserer Meinung nach ist dieser nicht ausreichend. Deshalb ist das Wasser in eine Garage gelaufen, welche zu unserer Nachbarfirma gehört. Von dort führt eine Fluchttreppe in unseren Keller. Über diese Treppe ist das Wasser in unseren Keller gelaufen.
Fällt das auch unter Pflichtverletzung und ist dafür die Haftpflicht des Vermieters zuständig?
Eben war der Versicherungsmann unseres Vermieters da und sagte wir müssen als Firma eine Elementarversicherung für solche Fälle haben und nicht der Vermieter. Ist das richtig so?
Sehr geehrte Fragestellerin,
nach Ihrem Vortrag könnte es sich durchaus um eine Pflichtverletzung des Vermieters handeln, der aufgrund seiner mietvertraglichen Sorgfaltspflichten gehalten sein kann, entsprechende Vorkehrungen (durch bessere Ablaufvorrichtungen) zu treffen. Sie sollten hier einen Rechtsanwalt vor Ort zur Beratung hinzuziehen oder gleich gegenüber dem Vermieter und dessen Haftpflichtversicherung Ansprüche geltend machen.
Wenn man davon ausgehet, dass den Vermieter keine Schadensersatzpflicht trifft (dann nämlich wäre die Haftpflichtversicherung des Vermieters gefordert), dann stimmen die Aussagen des Versicherungsmitarbeiters.
MfG
Schneider
Rechtsanwalt