Sehr geehrter Fragesteller,
gern möchte ich Ihre Frage anhand der von Ihnen gemachten Angaben zum Sachverhalt und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Beide Brüder sind natürlich zunächst an den Notarvertrag gebunden und müssen diesen erfüllen. Neben diesem Notarvertrag können selbstverständlich auch weitere Vereinbarungen getroffen werden. Fraglich ist jedoch, inwieweit diese wirksam zustande gekommen sind und welche Folgen daran geknüpft sind.
Sie sprachen in Ihrer Sachverhaltsschilderung von einem dinglichen Nutzungsrecht an einer Garage auf dem Grundstück. Ein solches dingliches Recht würde allerdings die notarielle Form und Eintragung ins Grundbuch erfordern. Nur dann würden die dinglichen Wirkungen auch eintreten.
Solange dies nicht geschehen ist, ist auch nicht wirksam ein dingliches Nutzungsrecht gegeben.
Nichts desto trotz handelt es sich bei der getroffenen Vereinbarung um eine schuldrechtliche Nutzungsgestattung, die aber nicht mit so weitreichenden Konsequenzen wie eine Dienstbarkeit verbunden ist und daher auch nicht der notariellen Form bedarf.
Soweit die unentgeltliche Nutzung der Garage vereinbart wurde, so wäre diese Vereinbarung rechtlich als Leihvertrag einzuordnen (OLG Hamm, NJW-RR 1987, 137
, 138; OLG Düsseldorf, MDR 1989, 260
; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2002, 1385
). Diesem Leihvertrag entsprechend hat sich Bruder B verpflichtet, dem A die Nutzung der Garage zu gewähren. Eine solche Vereinbarung ist möglich und auch bindend.
Ist in der Vereinbarung keine bestimmte Zeit für die Garagennutzung festgelegt, so könnte B gemäss § 604 Abs 3 BGB
die Garage aber grundsätzlich jederzeit zurückfordern.
Sollte die Vereinbarung dagegen eine bestimmte Zeit für die Nutzung vorsehen, so würde der Vertrag bis dahin zu erfüllen sein. Dann bliebe aber noch das Kündigungsrecht nach § 605 BGB
. Dort heisst es:
"Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
3. wenn der Entleiher stirbt."
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen eine erste Orientierung gegeben haben zu können. Es sei der Hinweis erlaubt, dass die Beratung nur anhand der von Ihnen gemachten Angaben erfolgt ist und lediglich eine erste grobe Einschätzung darstellt. Die ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüssen,
J. Lau
Rechtsanwältin
Hallo und danke für die schnelle Erledigung!
Nur: Wenn die Vereinbarung am Familientisch (wie gesagt, nicht notariell) auf einem Blatt Papier lautet: Ich räume dir ein "dingliches Recht auf die Gargennutzung ein". Kann der Bruder A das dann erzwingen, indem er auf Eintragung klagt? Also kann er vor Gericht ziehen und das Gericht könnte entscheiden, Ja, das dingliche Recht wird eingetragen, auch gegen den Willen von Bruder B?
Sehr geehrter Fragesteller,
nein, auf Eintragung kann er nicht klagen, da eine wirksame Vereinbarung über die Einräumung eines DINGLICHEN Rechtes ja gerade wegen der fehlenden notariellen Beurkundung nicht besteht. Es kann in dieser Vereinbarung lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung gesehen werden, die aber keine dinglichen Wirkungen entfaltet (der angesprochene Leihvertrag).
Mit freundlichen Grüssen,
J. Lau
Rechtsanwältin