Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf den vorliegenden Informationen gerne beantworte.
Ich gehe davon aus, dass Sie eine Klage wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 832 BGB
gegen die Eltern des Kindes anstreben.
Insoweit tragen Sie die Beweislast für die Tatsache der Beschädigung Ihres Fahrzeuges gerade durch das 4-jährige Kind.
Etwas ungewöhnlich ist es schon, dass bei der Polizei nach Ihren Informationen keine Angaben existieren.
Natürlich wird hier keine Ermittlungsakte angelegt, da der „Täter“ noch nicht strafmündig ist. In der Regel wird allerdings das polizeiliche Tätigwerden unter einer entsprechenden Tagebuchnummer bei der zuständigen Polizeidienststelle aufgenommen. Sie sollten hier den von Ihnen mandatierten Kollegen bitten, unter der entsprechenden Tagebuchnummer zumindest die tätiggewordenen Polizeibeamten zu ermitteln. Es ist zwar nach über einem Jahr unwahrscheinlich, aber vielleicht können diese noch als Zeugen dienlich sein.
Auch besteht natürlich die Möglichkeit, dass Sie sich, soweit möglich, privat um die Erlangung der Adressen der Kinder bemühen. In der Regel kann man davon ausgehen, dass diese in den umliegenden Straßen wohnen.
Inwieweit es für Sie einen Sinn hat an der Klage festzuhalten, kann ich vorliegend ohne Einsichtnahme in die Akte nicht abschließend beurteilen; das käme einem Blick in die Kristallkugel gleich. Gerade vor Gericht hängt die etwaige Erfolgsaussicht von weiteren Faktoren ab. Auch ist es nicht zuletzt eine Kostenfrage.
Es kommt auch darauf an, was Ihr Kollege gesehen hat und an was er sich noch erinnern kann. Ob sich die beteiligten Kinder, so sie denn zu ermitteln sind, zum Zeitpunkt Ihrer Vernehmung noch an etwas erinnern können, sei dahingestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weingart
Rechtsanwalt
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