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Rechtsstreit - Berufung zurücknehmen ?

| 5. Juli 2005 17:19 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


18:07

Hallo ,
es geht um einen Rechtsstreit aus einem Vertrag in höhe von ca. 5000 EUR.


Nach dem Mahnbescheid kam ein Versäumnisurteil usw... dann hinterlegte ich eine sicherheit in der höhe dieser Summe beim Gerichtsvollzieher.


Nach der verhandlung (1 Instanz) haben ich und mein Anwalt Berufung eingelegt und jetzt kurz vor der 2 Instanz im Gericht in München sagt mein Anwalt wir sollten die berufung zurücknehmen.



Meine Fragen dazu:

Wenn wir die Berufung zurücknehmen dann vergreift sich der Schuldner an der hinterlegten Sicherheit?

Wenn ja kann er das so einfach , kann ich vorher diese hinterlegte sicherheit auflösen so das die nicht drankommen?

Ich will den Betrag nicht bezahlen weil ich aus meiner sicht im recht bin , welche möglichkeiten habe ich da?

###################
Ich suche einen fähigen Anwalt für diesen fall , ich will den betrag nicht bezahlen , aber mit meinen Momentanen Anwalt scheitere ich anscheinend.
###################

5. Juli 2005 | 17:53

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
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Sehr geehrter Ratsuchender,

nachdem gegen Sie in der ersten Instanz ein Versäumnisurteil ergangen ist, ist dieses zunächst vorläufig vollstreckbar gewesen.

Diese Vollstreckung haben Sie durch Sicherheitsleistung offenbar abgewendet, wobei ich ehre der Auffassung bin, dass die Sicherheitsleistung für das Sie belastende Urteil der ersten Instanz sein dürfte und Sie nach § 711 ZPO Sicherheit geleistet haben dürften.

Diese Sicherheitsleistung erhalten Sie auf Antrag dann zurück, wenn das Urteil I. Instanz oder seine Vollstreckbarkeit aufgehoben worden ist, und zwar nach § 109 ZPO .

Ohne den gesamten Streitstand nun zu kennen, fällt es schwer vorauszusagen, ob ein solcher Antrag derzeit Aussicht auf Erfolg hat. Sie müssten es wirlich einmal versuchen, einen solchen Antrag zu stellen.

Sollte die Berufung zurückgenommen werden, wird der Gegner sich natürlich an die hinterlegte Sicherheit "vergreifen", denn dazu ist eben diese Sicherheitsleistung da. Dieses kann der Gegener spätestens dann, wenn das Urteil der I. Instanz rechtskräftig ist, was bei Rücknahme der Berufung eintreten wird.


Nun schildern Sie weiter, dass Ihr RA zur Rücknahme der Berufung geraten hat. Ich kann natürlich nicht in ein laufendes Mandat des Kollegen eingreifen, zumal der Grund für den Sinneswandel nicht ersichtlich ist. Es steht aber zu vermuten, dass das Berufungsgericht einen Beschluss erlassen hat, wonach es (das Berufungsgericht) die Berufung für erfolglos hält und Ihnen als Berufungsführer nun die (kostenkünstigere) Lösung der Berufungsrücknahme angeboten hat.

Hier sollten Sie mit dem Kollegen nun besprechen, ob es einen solchen Beschluss gibt, oder warum er sonst zur Rücknahme rät.

Gibt es einen solchen Beschluss, wird abzuwägen sein, ob die Ansätze des Berufungsgericht richtig sind (dann sollte aus Kostengründen die Berufung in der Tat zurückgenommen werden, auch wenn Sie vielleicht ein anderes Rechtsempfinden haben) oder nach mit vernünftigen Argumenten gegen einen solchen Beschluss noch vorgehen sollte.

Das Berufungsverfahren würde dann fortgesetzt; das Kostenrisiko wäre dann aber auch höher.

Sofern Sie mit dem Kollegen nicht zufrieden sind, steht es Ihnen frei, das Mandat zu kündigen und einen anderen Kollegen zu beauftragen. Nur müssen Sie dann zwei Anwälte bezahlen; auch das bitte ich zu beachten.

Sprechen Sie also auf jeden Fall zunächst nochmals mit dem Kollegen.


Ob und inwieweit der Kollege sich ggfs. mit der Durchführung des Berufungsverfahren oder des gesamten Rechtstreites ersatzpflichtig gemacht haben könnte (so verstehe ich die Frage auch), kann ohne Kenntnis des gesamten Akteninhaltes in diesem Forum nicht beantworten werden.


Sofern Sie sich im Recht fühlen und nicht zahlen wollen, werden Sie das Berufungsverfahren fortsetzen müssen, da ansonsten die Entscheidung der ersten Instanz (wonach Sie wohl zahlen müssen)rechtkräftig wird.

Sollten Sie in der II: Instanz ebenfalls zur Zahlung verurteilt werden, besteht ggfs. die Möglichkeit der Revision oder der Verfassungsbeschwerde. Hierzu ist eine Frist von einem Monat einzuhalten, wobei Sie dann auf jeden Fall einen RA beiziehen sollten (der aber auch wieder Geld kostet).

Natürlich könnte unsere Kanzlei den Fall weiter prüfen, wobei aber a) das laufende Mandat beim Kollegen nicht mehr bestehen dürfte und b) wir uns über die Vergütung einigen (die sicherlich deutlich höher als 30,00 EUR wäre). Aber auch dann kann es keine Garantie geben, dass Sie nicht doch zahlen müssen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 5. Juli 2005 | 18:01

Danke für diese Hervorragende beantwortung meiner Fragen.


Eine Nachfrage habe ich noch:

wenn ich bei meinem Gerichtsvollzieher eine eidesstattliche Versicherung mache dann können die diese Sicherheit aber nicht Pfänden oder?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Juli 2005 | 18:07

Leider doch, denn diese Sicherheit wurde ja in amtlicher Verwahrung genommen.

Die "Flucht" in die eidesstattliche Versicherung würde also in Ihrem Fall - außer Kosten und Unangehemlichkeiten - Ihnen nicht recht weiterhelfen.

Es tut mir leid, Ihnen keine bessere Aufkunft erteilen zu können, aber "Schönschreiberei" hilft Ihnen letztlich auch nicht weiter.

Zwischen "Recht haben und Recht bekommen" stehen leider manchmal Welten, deshalb bekommen Sie vor Gericht auch kein Recht, sondern ein Urteil.

Ich wünsche Ihnen trotzdem alles Gute.

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