Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Nach meiner Auffassung handelt es sich um eine Bürogemeinschaft einzelner Anwälte die im Außenverhältnis selbständig agieren, zumal ausdrücklich durch den Zusatz "als Mitglieder einer Bürogemeinschaft" darauf hingewiesen wird.
Allerdings ist die Bürogemeinschaft als solche im Innenverhältnis wiederum eine GbR der Mitglieder der Bürogemeinschaft.
Bei unveränderter Außendarstellung würde sich die Tätigkeit als selbständige Tätigkeit des Rechtsanwalts als Mitglied einer Bürogemeinschaft darstellen. Eine Haftung für die anderen Mitglieder der Bürogemeinschaft im Außenverhältnis würde damit nicht in Betracht kommen.
Denkbar wäre natürlich auch eine Anstellung in der Bürogemeinschaft GbR, dann müsste allerdings auch die Außendarstellung geändert werden, da eben nicht alle Rechtsanwälte als Mitglieder einer Bürogemeinschaft handeln.
Die Haftung würde sich dann im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen bewegen.
Letztlich lassen sich hier nur durch entsprechend eindeutige Vereinbarungen im Vorfeld alle Unklarheiten beseitigen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Bayer
Rechtsanwalt
Das Zitat stammt aus der Stellenanzeige - das ist gerade das Fragliche, es beißt sich mit dem einheitlichen Auftritt der Kanzlei.
Wohlgemerkt, dem Auftritt einer Kanzlei mehrerer Anwälte. Wie gesagt, die Anwälte betreiben gerade keine eigenen Webseiten; sie haben sich einen gemeinsamen Kanzlei-Namen gegeben.
Daher wird vom rechtsuchenden Mandanten die einmalige Verwendung des Begriffes "Bürogemeinschaft" in einer Stellenanzeige wohl auch nicht zu berücksichtigen sein, bei dem regelmäßig anders aussehenden Auftritt der Kanzlei als Sozietät?
Daher rührt meine Frage nach der Rechtsstellung eines neu hinzutretenden Kollegen - der wohl ebenfalls als Rechtsanwalt der Kanzlei benannt und bebildert werden würde.
Ein Anstellungsverhältnis verbietet sich dann aber doch - bei voller Mit-Haftung?
Das hängt von der vertraglichen Gestaltung im Einzelfall ab und kann nur mit den Beteiligten geklärt werden.
Das hängt von der vertraglichen Gestaltung im Einzelfall ab und kann nur mit den Beteiligten geklärt werden.