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Rechtsstellung des Rechtsanwalts in Bürogemeinschaft

| 29. Juli 2012 23:45 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Bayer

Es ist eine Stelle als Rechtsanwalt zu besetzen. Es geht um ein ganzes Dezernat, das übernommen werden soll, mit bereits laufenden Mandaten und einem vorhandenen Stamm an Mandanten.

Die Stelle wird von einer Kanzlei vergeben. Die Kanzlei besteht aus mehreren Rechtsanwälten, die - Zitat - "als Mitglieder einer Bürogemeinschaft" nebeneinander tätig sind.

Der Name der Kanzlei geht auf mehrere Gründer zurück und endet auf "... und Collegen". Alle Rechtsanwälte der Kanzlei werden auf deren gemeinsamer Internetpräsenz gleich präsentiert. Keiner wird als Inhaber oder als Partner o.ä. herausgestellt; auch nicht die Kanzleigründer.

Die Stelle und die Verantwortung für das Dezernat sind aufgrund Krankheit ab sofort neu zu vergeben. Es wird in der Anzeige nichts zur persönlichen Entwicklung des neuen Kollegen gesagt; auch nicht, dass dieser gehalten sei, eigene Mandanten mitzubringen oder neu hinzuzugewinnen.

Was sagt das über die Rechtsstellung und Haftung des künftigen Kollegen aus? Und ist es nicht so, dass es sich bei der Stelle ausschließlich um ein Anstellungsverhältnis einerseits oder aber um eine Partnerschaft andererseits (sprich: um die Gesellschafterstellung in einer GbR) handeln kann?

Das aber schlösse doch jedenfalls eine "freie Mitarbeit" bzw. die Gefahr der Scheinselbstständigkeit aus?

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Nach meiner Auffassung handelt es sich um eine Bürogemeinschaft einzelner Anwälte die im Außenverhältnis selbständig agieren, zumal ausdrücklich durch den Zusatz "als Mitglieder einer Bürogemeinschaft" darauf hingewiesen wird.

Allerdings ist die Bürogemeinschaft als solche im Innenverhältnis wiederum eine GbR der Mitglieder der Bürogemeinschaft.

Bei unveränderter Außendarstellung würde sich die Tätigkeit als selbständige Tätigkeit des Rechtsanwalts als Mitglied einer Bürogemeinschaft darstellen. Eine Haftung für die anderen Mitglieder der Bürogemeinschaft im Außenverhältnis würde damit nicht in Betracht kommen.

Denkbar wäre natürlich auch eine Anstellung in der Bürogemeinschaft GbR, dann müsste allerdings auch die Außendarstellung geändert werden, da eben nicht alle Rechtsanwälte als Mitglieder einer Bürogemeinschaft handeln.

Die Haftung würde sich dann im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen bewegen.

Letztlich lassen sich hier nur durch entsprechend eindeutige Vereinbarungen im Vorfeld alle Unklarheiten beseitigen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Bayer
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 30. Juli 2012 | 12:25

Das Zitat stammt aus der Stellenanzeige - das ist gerade das Fragliche, es beißt sich mit dem einheitlichen Auftritt der Kanzlei.

Wohlgemerkt, dem Auftritt einer Kanzlei mehrerer Anwälte. Wie gesagt, die Anwälte betreiben gerade keine eigenen Webseiten; sie haben sich einen gemeinsamen Kanzlei-Namen gegeben.

Daher wird vom rechtsuchenden Mandanten die einmalige Verwendung des Begriffes "Bürogemeinschaft" in einer Stellenanzeige wohl auch nicht zu berücksichtigen sein, bei dem regelmäßig anders aussehenden Auftritt der Kanzlei als Sozietät?

Daher rührt meine Frage nach der Rechtsstellung eines neu hinzutretenden Kollegen - der wohl ebenfalls als Rechtsanwalt der Kanzlei benannt und bebildert werden würde.

Ein Anstellungsverhältnis verbietet sich dann aber doch - bei voller Mit-Haftung?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Juli 2012 | 13:15

Das hängt von der vertraglichen Gestaltung im Einzelfall ab und kann nur mit den Beteiligten geklärt werden.

Ergänzung vom Anwalt 30. Juli 2012 | 12:29

Das hängt von der vertraglichen Gestaltung im Einzelfall ab und kann nur mit den Beteiligten geklärt werden.

Bewertung des Fragestellers 30. Juli 2012 | 22:02

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Der Anwalt ist neu im Forum, und dies seine erste beantwortete Frage. Mein Einsatz lag 30 Prozent über dem empfohlenen Wert, und hätte mir Zeit einsparen helfen sollen - das haben seine Antworten aber nicht. Nach eigenem Googeln fällt auf, dass bei den Stichworten Bürogemeinschaft und gemeinsamer Auftritt in der Antwort "Rechtsscheinhaftung" hätte auftauchen müssen, und die Übernahme eines Dezernats verbietet jedenfalls freie Mitarbeit - Schlagwort "arbeitnehmerähnliche Person". Das überrascht, zumal die Frage dem Bereich "anwaltliches Berufsrecht" zugeordnet war, einem Tätigkeitsschwerpunkt, den der Anwalt gar nicht hat. "Gut" war allein sein pauschaler Hinweis auf die ggf. zu ändernde Außendarstellung der Kanzlei. Der Vergleich mit den anderen Anwälten im Forum aber zeigt: Das war kein gelungener Start hier.

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