Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Für die Leistungspflicht Ihres Versicherers ist der Vorwurf bzw. die Verurteilung zu einer Straftat deshalb von erheblichem Interesse, da gem. § 3 Abs. 5 ARB dann kein Rechtsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Interessenwahrnehmung eine Straftat vorsätzlich begangen hat. Weiterhin besteht gegenüber dem Versicherer gem. § 34 VVG
, 17 Abs. 5 ARB die Pflicht, nach Eintritt des Versicherungsfalls die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich sind. Da der Ausgang der anhängigen Ermittlungsverfahren der Feststellung der Leistungspflicht Ihres Versicherers dient, obliegt es Ihnen hierüber Auskunft zu erteilen und auf Verlangen des Versicherers die entsprechenden Belege (wie den Einstellungsbeschluss) vorzulegen.
Eine Auskunftspflicht wird dem Versicherer nur dann nicht zustehen, wenn er sich die verlangten Unterlagen ohne größeren Aufwand an Mühe und Kosten selbst beschaffen kann. Hiervon kann vorliegend deshalb nicht ausgegangen werden, weil das Akteneinsichtsrecht grundsätzlich nur durch einen Rechtsanwalt ausgeübt werden kann. Weiterhin wird es nicht entscheidend darauf ankommen, dass in einem Versicherungsfall die Kostendeckung ausdrücklich unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt wurde, in dem anderen Fall jedoch nicht. Denn nach § 3 Abs. 5 Satz 2 ARB ist der Versicherungsnehmer auch dann zur Rückzahlung der Leistung verpflichtet, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Zusammenhang zwischen der versicherten Leistung und der vorsätzlich begangenen Straftat besteht.
Nachdem sich die geforderten Auskünfte auf Versicherungsfälle beziehen, die während der Laufzeit des Vertrages eingetreten sind, werden Sie nicht mit Erfolg einwenden können, das Vertragsverhältnis habe bereits im Dezember 2005 geendet. Weiterhin kann ich Ihnen nicht empfehlen, der Versicherung einen Einstellungsbeschlusses zu übersenden, auf den sich die verlangte Auskunft eindeutig nicht bezieht. Ganz abgesehen davon, dass die Versicherung allein aufgrund des Aktenzeichens erkennen wird, dass es sich um einen ggf. nicht relevanten Vorgang handelt, könnte diese Handlung dann als betrügerisch angesehen werden, wenn es die Versicherung aufgrund des Einstellungsbeschlusses unterlässt, ihren ansonsten bestehenden Rückforderungsanspruch geltend zu machen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 12.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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