Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Frage, die Sie aufwerfen regelt § 38 VVG
.
Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(1) 1Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. 2Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(...)
Demnach ist der Fristablauf entscheidend sowie der Zugang eines qualifizierten Mahnschreibens, also eines solchen, das dem Absatz 1 entsprechen muss. Daran scheiter es zu Lasten des Versicherers oft.
Konkret:
1. Rechtsschutzfall ist nicht der Bescheid sondern der zugrundeliegende Messvorgang am Tattag. Demnach dürfte unabhängig hiervon zu leisten sein.
2. Rechtsschutzfall ist die Zurückweisung durch den Krankenversicherer im August. Wenn zu diesem Zeitpunkt kein Verzug und/ oder entsprechende Fristsetzung nachweislich (!) vorlag, muss die Rechtsschutzversicherung eintreten. Soweit gegen die ärztliche Abrechnung selbst vorgegangen werden muss, ist der Rechtsschutzfall in Juni und eine Eintrittspflicht zu bejahen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 04.08.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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