Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich und in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten:
Es kommt wesentlich darauf an, welche Vertragsbedingungen gegeben sind. Wenn Sie mir Ihren Vertrag/Police per Mail zusenden möchten, könnte ich einen genaueren Blick darauf werfen.
Grundsätzlich ist der Versicherungszweck zu beachten. Wenn Sie z.B. (was üblich ist) Verkehrsrechtsschutz nur für den privaten Bereich vereinbart haben, können Sie - selbst wenn es sich um ein Kleingewerbe handelt - keine Deckungszusage für eine gewerbliche Tätigkeit verlangen.
Evtl. haben Sie aber einen (teilweisen) Verkehrsrechtsschutz über die Autovermietung? Schauen Sie am Besten mal in die AGB der Autovermietung hinein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte beachten Sie, dass eine Erstberatung keine umfassende Rechtsberatung darstellt, sondern Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen soll. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Ulukaya
Antwort
vonRechtsanwalt Volkan Ulukaya
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Web: https://www.rvu-arbeitsrecht.de/
E-Mail:
Rechtsanwalt Volkan Ulukaya
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sehr geehrter RA Ulukaya,
leider war die Antwort nicht zufriedenstellend wie ich es eigentlich bei "Fragen-einen-Anwalt" auf der Plattform gewohnt bin.
Ich habe darum gebeten zu selektieren, dass die Rechtsschutzversicherung nicht die Berechtigung hat abzulehnen. Dabei halten Sie Ihre Antwort komplett verallgemeinert und nicht auf meine Fragestellung zutreffend.
Das auf dem Mietwagenvertrag "Internetdienstleistungen" ausgeführt ist neben meinem Vor und Zunamen auf der Kopfzeile bedeutet doch nicht automatisch, dass der Wagen ausschließlich geschäftlich genutzt wird?
Außerdem sei bei den ARB der ADAC noch anzuerkennen, dass es sich um ein Mietwagen handelt und nicht um ein zugelassenes Fahrzeug auf meine Firma oder eine andere Firma.
Die ARB der ADAC finden Sie auch hier: https://rsv-bedingungen.de/adac/
Alleine schon die Deckung ablehenen kann die Rechtsschutz nicht, da die Forderungen in der Klage sich auf bspw. Schmerzensgeld mich persönlich privat betreffen und kein Geschäft.
Lediglich juristisch argumentiert wollte ich von Ihnen haben und sachgerechte Argumente, dass die Deckungsablehnung der Rechtsschutz nicht rechtens ist.
Ich bitte um sorgfältige Prüfung des Falles.
Vielen lieben Dank!
Wie sollte ich nun an die Rechtsschutz mit Argumenten vorrantreten?
Sehr geehrte Fragestellerin,
meine o.g. Antwort war gar nicht abschließend, weshalb ich ja eingangs die AGB/ARB und Ihre Police angefragt hatte.
Sie verweisen auf eine Website eines Rechtsanwalt/Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht (https://rsv-bedingungen.de/) und dort auf die abrufbaren Bedingungen des ADAC, dort sind die zeitlich aktuellsten ARB 2019 abrufbar, die den Stand vom 25.6.2018 haben. Ich unterstelle daher, dass diese ARB zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls im Dezember 2021 anwendbar sind. Ob andere ARB auf Ihren Fall anwendbar sind, kann ich diesseits nicht prüfen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Versicherung selbstverständlich dann eine Deckungszusage ablehnen darf, wenn der Fall nicht von der Versicherungspolice und/oder den Versicherungsbedingungen umfasst ist.
Ich weise nochmals darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, was an Schäden entstanden ist, sondern v.a. unter welchen Umständen. Wenn Sie also auf einer gewerblich veranlassten Fahrt einen Unfall erlitten haben, der zu Schäden an Ihrer Person geführt hat, handelt es sich hierbei grundsätzlich nicht um eine private Angelegenheit (auch wenn Sie Schmerzensgeld für sich als Privatperson beanspruchen). Fand die Unfallfahrt dagegen aus privaten Gründen statt, sollten Sie auch unbedingt darauf hinweisen.
Desweiteren sollten Sie auch auf die nachfolgenden Punkte hinweisen:
In den ARB 2019 ist unter Teil B. Ziff. 2 Abs. (7) zwar der grundsätzliche Ausschluss von Versicherungsleistungen "die in ursächlichem Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit" stehen geregelt. Allerdings sind hiervon Versicherungsleistungen im Verkehrs-Rechtsschutz (Teil A. Nummer 2.1.1 und 2.1.5), wenn Sie ein Fahrzeug versichert haben, das nicht ausschließlich privat genutzt wird, ausgenommen. Dies gilt ebenfalls nicht im Fahrer-Rechtsschutz (Teil A. Nummer 2.1.3) und im Personen-Verkehrs-Rechtsschutz (Teil A. Nummer 2.1.4). D.h., dass Sie grundsätzlich in diesen Fällen auch im Falle einer (teilweisen) gewerblichen Nutzung eine Deckungszusage erlangen können.
Der Teil A Nr. 2.1.1 und 2.1.5 beziehen sich auf den Versicherungsschutz für das Fahrzeug selbst. Hierüber können die Schäden am Mietfahrzeug umfasst sein. Teil A Nr. 2.1.3 und 2.1.4 umfassen dagegen mE auch Personenschäden und alle weiteren damit zusammenhängenden Schadenspositionen, wie sich aus Teil B Nr. 1 Abs. 1 Nr. 1 ergibt.
Sie sollten sich schriftlich an die RSV wenden und auf die Ausnahmeregelung des Teil B. Ziff. 2 (7) hinweisen. Betonen Sie auch, dass Ihnen gem. Teil A Nr. 2.1.3 bzw. 2.1.4 in Verbindung mit Teil B Nr. 1 Abs. 1 Nr. 1 auch Rechtsschutz für Schadensersatzverfahren zusteht, selbst wenn man von einer nicht ausschließlich privaten Nutzung ausgehen würde. Alternativ können Sie auch eine/n RA/RAin mit der Geltendmachung beauftragen.
Es besteht auch die Möglichkeit ein Ombudsverfahren einzuleiten (weitere Infos unter: https://www.versicherungsombudsmann.de/), dieses ist für Sie kostenlos. Allerdings ist die Entscheidung des Ombudsmanns für die Versicherung nur bis zu einem Betrag iHv. 10.000€ bindend.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage nun zufriedenstellend beantworten konnte. Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
MfG,
RA Ulukaya