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Rechtsrat vom Verbraucherschützer

7. November 2015 18:42 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tobias Rößler

Zusammenfassung

Wer darf Rechtsberatungen erbringen?

Früher durften nur Anwälte Rechtsberatung machen. Dürfen neuerdings auch Verbraucherschutzvereine, Beratung- Portale und Unternehmensberater Rechtsauskünfte geben? Wieso und wo ist die Grenze? Was darf das kosten?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Frage(n) lassen sich in der Pauschalität nicht beantworten; aber ganz grundsätzlich ist die vorgerichtliche (entgeltliche oder geschäftsmäßige) Erteilung von Rechtsrat nicht (mehr) Rechtsanwälten vorbehalten.

Die Frage ist - recht gut lesbar - geregelt im sog.

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (kurz: RDG).

Verbraucherschutzvereine sind dort ausdrücklich benannt in § 8 Abs. 1 Nr. 4 RDG .

Im Übrigen kann bei Zweifeln, ob jemand Rechtsdienstleistungen erbringen darf, Einsicht genommen werden in das Rechtsdienstleistungsregister (§ 16 RDG ).

Dort sind alle Dienstleister i.S.d. § 10 RDG registriert, so dass geprüft werden kann, ob ein spezieller Dienstleister Rechtsdienstleistungen erbringen darf; vgl. auch § 15b RDG :

"Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern."


Daneben gibt es eben die nichtregistierungspflichtigen Dienstleistungen i.S.d. §§ 6-9 RDG .

§ 7 RDG erlaubt diese Leistungen für bestimmte Berufs- und Interessenvereinigungen sowie Genossenschaften.

§ 8 RDG regelt die Erlaubnis aufgrund öffentlicher und öffentlich anerkannter Stellung.


Ähnlich verhält es sich mit der Frage der Vergütung, die nicht allgemein beantwortet werden kann. Einen Anhaltspunkt liefern sicherlich die Gebührentatbestände des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).

Liegen die geforderten Gebühren (deutlich) darüber, sollte man sich die Sache genauer ansehen (ggf. eine Individualvereinbarung prüfen lassen).

Teilweise ist die Vergütung aber auch geregelt. § 4 RDGEG regelt die Vergütung für die registrierten Personen (s. o.): http://dejure.org/gesetze/RDGEG/4.html

Danach sind diese ganz grundsätzlich an die Gebühren des RVG gebunden mit den einhergehenden Belehrungspflichten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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