Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Ist es nicht bereits Rechtsmissbrauch wenn ein Nichtjurist für fiktive oder reale bisher unbekannte DRITTE abmahnt ?
Nein, ist es nicht. Der Abmahnende kann sich eines Rechtsanwalts bedienen, muss dies aber nicht.
Allerdings sollte man generell prüfen, ob es sich um einen Mitbewerber handelt, der hier aktivlegitimiert und daher zur Abmahnung berechtigt ist.
2. Wie kann man den Schreiber zwingen den Namen des Auftraggebers preis zu geben, falls dieser tatsächlich existiert?
Der Schreiben muss den Namen des Auftraggebers preis geben, ansonsten müssen Sie gar nicht weiter reagieren.
Eine ordentliche Abmahnung muss – wenn es in Vertretung erfolgt – auch eine Vollmacht im Original und daher auch die Daten des Auftraggebers enthalten.
Ansonsten können Sie Abmahnung auch zurückweisen.
3. Ich habe den Verdacht, dass der Absender aus Crailsheim diese Abmahnerei missbräuchlich, wiederholt und zum Lebensunterhalt betreibt.
Das kann gut sein. Hierzu sollten Sie mal im Internet suchen, ob sich Informationen finden lassen.
4. Da ich rechtsschutzversichert bin und darüber nachdenke mir in der gegebenen Situation selbst einen Anwalt zu nehmen:
welche Ansprüche habe ich gegen den Schreiber und wie wird es diesen bezüglich zu ergreifender Maßnahmen (welche?) richtig teuer?
Zunächst kann die Abmahnung zurückgewiesen werden, da die Angaben zum Auftraggeber und die Vollmacht fehlen.
Weiterhin ist Ihr Impressum ja offensichtlich in Ordnung. Von daher scheint die Abmahnung auch materiell rechtlich nicht haltbar.
Sie sollten das Schreiben ggf. von einem Anwalt prüfen lassen, um ganz sicher zu gehen.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Der Absender hat selbst eine Homepage. Inhalt ist ledilich folgender Text: Diese Domain wurde im Kundenauftrag registriert.
Zulässig ohne die Anforderungen des § 5 TMG
zu erfüllen?
Ist sein Verhalten (missbräuchliche Abmahnung inkl. Zahlungsaufforderung) nicht ein Straftatbestand ?
Versuchter Betrug ?
Neben Zurückweisung ist keine Gegenabmahnung solche Schreiben zu unterlassen möglich ?
Danke !
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Der Absender hat selbst eine Homepage. Inhalt ist ledilich folgender Text: Diese Domain wurde im Kundenauftrag registriert.
Zulässig ohne die Anforderungen des § 5 TMG
zu erfüllen?
Eigentlich nicht. Die Anforderungen von § 5 TMG
sind einzuhalten. Es kommt aber darauf an, ob die Seite kommerziell betrieben wird oder privat.
Ist sein Verhalten (missbräuchliche Abmahnung inkl. Zahlungsaufforderung) nicht ein Straftatbestand ?
Versuchter Betrug ?
Wenn die Abmahung tatsächlich ein Fake ist, liegt zumindest ein versuchter Betrug vor.
Neben Zurückweisung ist keine Gegenabmahnung solche Schreiben zu unterlassen möglich ?
Sie können nur gegenabmahnen, wenn Sie ein Mitbewerber sind, also ein Unternehmen der gleichen Branche betreiben oder ein Verbraucherschutzverband sind.
Für weitere Fragen oder eine darüber hinausgehende Beauftragung stehe ich gern zur Verfügung. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt per Email auf.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen ansonsten weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt