Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Fragen auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Frage 1
Abgemahnt werden kann man zunächst durch Mitbewerber, also von Personen, zu denen ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Ein Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn der Abgemahnte durch seinen Wettbewerbsverstoß Vorteile auf Kosten des Abmahnenden erlangt. Es kommt also darauf an, ob der Abmahnende und der Abgemahnte den gleichen Kundenkreis ansprechen. Daher besteht in der Regel ein Wettbewerbsverhältnis, wenn der Abmahnende und der Abgemahnte der gleichen Branche angehören.
Das Wettbewerbsverhältnis hat allerdings auch eine räumliche Komponente. So spricht ein Sanitätsbetrieb in Hamburg nicht den gleichen Kundenkreis an wie ein Sanitätsbetrieb in München. Insofern sollte hier konkret geprüft werden, ob tatsächlich überhaupt ein Wettbewerbsverhälntis besteht. Dies kann im Rahmen dieser Online- Anfrage nicht anschließend beantwortet werden.
Hier müßte konkret geprüft werden, inwiefern die Gegenseite Kunden in Süddeutschland anspricht. Nicht entscheidend ist, dass Sie selbst( Ihr Kunde ) keine bundesweiten Aufträge annehmen.
Weiterhin kann die Abmahnung nur erfolgen, sofern eine Besserstellung im wettbewerb erfolgt.
Nachdem in früherer Rechtssprechung nach meiner Ansicht richtigerweise nur ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1, 3 UWG und damit ein Recht zur Abmahnung bejaht wurde, wenn die Identität des Anbieters gezielt verschleiert werden sollte ( LG Düsseldorf, 19.09.01, Az. 12 O 311/01),tendiert die neurere Rechtssprechung dazu, bei fehlerhaften Impressumspflichten einen Wettbewerbsverstoß zu bejahen, da die Kennzeichnung auch dem Verbraucherschutz dienen soll (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.03.2003 3-12 O 151/02). Insofern kann grundsätzlich - sofern überhaupt ein Wettbewerbsverhälntis vorliegt - ein Wettbewerbsverstoß bejaht werden, wobei die Rechtssprechung hier sehr uneinheitlich ist.
Sollten Sie also nach der Prüfung der Frage, ob überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt, diese bejahen kann die Abmahnung durchhaus berechtigt sein. Die Höhe von 500 € Rechtsanwaltskosten ist hierbei noch im unteren Bereich anzusiedeln, wobei hier auch noch Verhandlungsspielräume mit der Gegenseite bestehen. Bevor die Frage, ob ein Wettbewerbsverhälntis überhaupt vorliegt oder nicht gerichtlich entschieden werden muss, wird sich die Gegenseite in Bezug auf die Höhe verhandlungsbereit sein.
Zusammenfassend werden Sie die Unterlassungsverpflichtung und die Gebühren bei bestehendem Wettbewerbsverhältnis nicht vermeiden können, aber eventuell noch reduzieren. Es empfiehlt sich, selbst einen Rechtsanwalt einzuschalten, um das Wettbewerbsverhältnis überprüfen zu lassen und möglicherweise eine bessere Verhandlungsposition zu erreichen.
Frage 2
Es haftet der Anbieter der Homepage, also das Sanitätshaus und nicht der Ersteller.
Frage 3
Ein Impressum muss ab dem Zeitpunkt enthalten sein, ab welchem die Internetpräsenz Dienste irgendwelcher Art anbietet. Inwieweit dies in der von Ihnen geschilderten Situation der Fall ist, kann im Rahmen dieser Online-Anfrage nicht abschließend beantwortet werden. Sofern Sie allerdings über die Suchmaschinen erreichbar ist und bereits Dienste angeboten werden, besteht eine Impressumspflicht. Dies müßte allerdings im konkreten Einzelfall geprüft werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt