Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Wenn es sich um einen Mietvertrag über Wohnraum handelt ist der Vermieter nur berechtigt den Vertrag zu kündigen wenn ein sogenanntes berechtigtes Interesse vorliegt.
Dies ergibt sich aus § 573 BGB:
„§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,……."
Zu der schuldhaften Verletzung der vertraglichen Pflichten gehört grundsätzlich auch der Zahlungsverzug des Mieters.
In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, daß der Zahlungsverzug der Höhe nach ebenfalls nicht unerheblich sein muß, um eine Kündigung des Mietvertrags zu rechtfertigen.
Hier wird überwiegend davon ausgegangen, daß der Zahlungsverzug jedenfalls den Betrag von einer Monatsmiete übersteigen muß.
Dies betrifft ebenfalls Zahlungsverzug aus einer rechtmäßigen und wirksamen Betriebskosten- oder Nebenkostenabrechnung, da diese auch zu den Zahlungspflichten aus dem Mietvertrag gehört.
Mit anderen Worten: Wenn hier eine rechtmäßige NK-Rechnung vorliegt und die Höhe eine Monatsmiete übersteigt (wovon ich in diesem Fall ausgehe), dann wäre eine Kündigung des Vermieters bei Zahlungsverzug rechtmäßig.
Daher sehe ich in ihrem Fall grundsätzlich zwei Ansatzpunkte um die Kündigung abzuwenden:
Die NK-Abrechnung sollte genau auf formelle und materielle Mängel überprüft werden. Wenn die Abrechnung aus irgendwelchen Gründen unwirksam oder nicht rechtmäßig ist, rechtfertigt die ausstehende Zahlung auch keine Kündigung.
Dies betrifft u.a. die erwähnte Vereinbarung bzgl. des eigenen Bezugs von Gaslieferungen.
Wenn die NK-Abrechnung tatsächlich rechtmäßig sein sollte wären Verhandlungen mit dem Vermieter über die Bezahlung des ausstehenden Saldos zu überlegen, etwa Ratenzahlung, Kreditaufnahme, o.ä.
Jedenfalls sollte man in diesem Fall versuchen eine gütliche Einigung zu erreichen, damit die Kündigung abgewendet werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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