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Rechtsfrage zum Mietrecht / Nebenkosten Abrechnung

23. Januar 2025 12:33 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Ich habe folgendes Problem:

Mein Vermieter hatte mir eine NK-Abrechnung, vom Zeitraum 01.01.2023 - 31.12.203 zugesendet. Die Zustellung der NK erfolgte am 02.12.204

Die NK beinhaltete folgende Punkte:
- Haftpflichtversicherung
- Müll
- Wasser
- und Gebäudeversicherung

Gesamtbetrag: 1.155 EUR Nachzahlung

Am 09.12.2024 hat mir der Vermieter eine Korrektur der NK geschickt, weil ihm aufgefallen ist, dass der Beitrag für Gas auch von ihm entrichtet wurde. Daraufhin hat sich die Nachzahlung der NK auf 5.496 EUR herhöt.

Wir hatten jedoch bei unserem Einzug im Dezember 2022 vereinbart, dass wir uns um Gas selbst kümmern und einen eigenen Vertrag abschließen. Im Mietvertrag wurde daher kein Abschlag für Gas vereinbart. Ich hatte dann im Dezember bei einem anderen Anbieter einen Gaswechsel beantragt, der dann lange Zeit auch unbearbeitet geblieben ist. Irgendwann habe ich das aus den Augen verloren.

Mein Vermieter hat dann das Mietverhältnis bezüglich der offenen NK gekündigt, da ich das Geld nicht auf der Schnelle aufbringen konnte.

Ist die Kündigung wirksam und wenn ja, kann ich mich dagegen noch wehren?

23. Januar 2025 | 16:46

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Wenn es sich um einen Mietvertrag über Wohnraum handelt ist der Vermieter nur berechtigt den Vertrag zu kündigen wenn ein sogenanntes berechtigtes Interesse vorliegt.


Dies ergibt sich aus § 573 BGB:

„§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,……."


Zu der schuldhaften Verletzung der vertraglichen Pflichten gehört grundsätzlich auch der Zahlungsverzug des Mieters.

In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, daß der Zahlungsverzug der Höhe nach ebenfalls nicht unerheblich sein muß, um eine Kündigung des Mietvertrags zu rechtfertigen.


Hier wird überwiegend davon ausgegangen, daß der Zahlungsverzug jedenfalls den Betrag von einer Monatsmiete übersteigen muß.
Dies betrifft ebenfalls Zahlungsverzug aus einer rechtmäßigen und wirksamen Betriebskosten- oder Nebenkostenabrechnung, da diese auch zu den Zahlungspflichten aus dem Mietvertrag gehört.

Mit anderen Worten: Wenn hier eine rechtmäßige NK-Rechnung vorliegt und die Höhe eine Monatsmiete übersteigt (wovon ich in diesem Fall ausgehe), dann wäre eine Kündigung des Vermieters bei Zahlungsverzug rechtmäßig.

Daher sehe ich in ihrem Fall grundsätzlich zwei Ansatzpunkte um die Kündigung abzuwenden:

Die NK-Abrechnung sollte genau auf formelle und materielle Mängel überprüft werden. Wenn die Abrechnung aus irgendwelchen Gründen unwirksam oder nicht rechtmäßig ist, rechtfertigt die ausstehende Zahlung auch keine Kündigung.
Dies betrifft u.a. die erwähnte Vereinbarung bzgl. des eigenen Bezugs von Gaslieferungen.


Wenn die NK-Abrechnung tatsächlich rechtmäßig sein sollte wären Verhandlungen mit dem Vermieter über die Bezahlung des ausstehenden Saldos zu überlegen, etwa Ratenzahlung, Kreditaufnahme, o.ä.


Jedenfalls sollte man in diesem Fall versuchen eine gütliche Einigung zu erreichen, damit die Kündigung abgewendet werden kann.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt



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