Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Wenn Sie die Krankenversicherung rechtswirksam kündigen, können Sie diese Kündigung nicht mehr rückgängig machen, es sei denn, die Versicherung ist damit einverstanden. Eine "Rücknahme" ist nichts anderes, als ein Angebot, den Vertrag über den Ablauf hinaus zu verlängern, das kann der Versicherer annehmen oder auch nicht. Für Sie heißt das, dass der Versicherer, wenn er nicht damit einverstanden ist dass die Kündigung zurückgenommen wird, Sie zwar im Basistarif wieder (neu) versichern muss, weil es sich bei der Krankenversicherung mittlereile um eine Pflichtversicherung handelt, nicht jedoch in den bisherigen Tarifen und dass der Versicherer nach Risikoprüfung auch Zuschläge verlangen oder Sie nur mit Ausschlüssen zu einem anderen als dem Basistarif wieder aufnehmen kann.
Ich würde daher dringend empfehlen, von einer Kündigung solange Abstand zu nehmen, bis Sie von einem anderen Versicherer eine Deckungszusage haben. Das ist eine vollkommen normale Vorgehensweise, es macht grundsätzlich keinen Sinn, eine Versicherung zu kündigen, solange man keine neue hat.
Ich hoffe, Ihnen damit einen Überblick gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
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Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.