Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
In der Tat ist hier das Problem, dass Sie in der Beweispflicht sind, eine Kündigungserklärung abgegeben zu haben.
Möglicherweise hat dies der Versicherungsvertreter als Stellvertreter für Sie vorgenommen.
Die Kündigungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige und grds formfreie Willenserklärung. Als Gestaltungsrecht ist sie bedingungsfeindlich, das bedeutet, Sie kann vom Kündigenden nicht unter eine Bedingung gestellt werden. Hier hat aber die Versicherung eine Bedingung geknüpft.
Dies kann sich aus zweierlei Gründen ergeben.
Entwerder aus dem Gesetz oder aus dem Versicherungsvertrag.
Hier gibt es eine gesetzliche Regelung in § 205 VVG
:
(2) 1Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. 2Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. 3Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. 4Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.
Übersetzt auf Ihren Fall heißt das Folgendes:
Aufgrund Ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht gem, § 205 Abs. 2 VVG
zu.
Binnen einer Frist von 3 Monaten hätten Sie rückwärts bis zum EIntritt der Sozialversicherungspflicht kündigen können.
Im Gesetz steht aber, dass Sie genau diesem Umstand dem Versicherer gegenüber nachweisen müssen, außer, Sie sind vom dem Versicherer nicht schriftliche aufgefordert worden, dies zu tun.
Der Versicherer ist daher gehalten, bei einer Kündigung, die nicht wirksam ist, darauf hinzuweisen.
Verletzt der Versicherer die Pflicht, so soll er sich, so behandeln lassen müssen, als sei wirksam gekündigt worden.
Auch der BGH erwägt trotz Unterbleibens der Zurückweisung nicht die Unwirksamkeit der Kündigung (sondern nur eine Vertragsaufhebung). Beweislast: Da die Verletzung von Belehrungs- und Aufklärungspflichten der zu Informierende zu beweisen hat (BGH NJW 85, 264
; 87, 1322
, (AG Jever, AG Delmenhorst r+s 2003, 331
), wären wiederumg Sie in der Beweisplficht, dass Sie nicht informiert und beleehrt worden sind.
Der Beginn der Mitgliedschaft in der GKV führt nicht automatisch zur Beendigung der PKV. Der VN kann aber binnen drei Monaten nach Eintritt der VersPflicht rückwirkend zum Eintritt der VersPflicht kündigen.
Mit diesem Zeitpunkt, nicht erst mit dem Zugang der Kündigung entfällt die Prämienzahlungspflicht (MünchKommVVG/Hütt Rn. 25). Nach Ablauf dieser Frist ist eine Kündigung zum Ende des Monats möglich, in welchem der VN dem Versicherer die VersPflicht nachweist (Prölss/Martin, Kommentar zum VVG, § 205 Rn. 21).
Wird der Nachweis nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zugang der Aufforderung geführt, so wird die Kündigung unwirksam. Diese Unwirksamkeit tritt jedoch nicht ein, wenn der VN die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat.
Jetzt müsste man schauen, zu welchen Zeitpunkten der Versicherungsvertreter die Kündigungserklärung von Ihnen erhalte hat. Hierzu reicht eine mündliche Erklärung n diesen, da der Versicherungsvertreter eben Vertreter der Gesellschaft ist und nicht in Ihrem Auftrag handelt.
Für gewöhnlich dürfen diese Vertreter Willenserklörungen entgegen nehmen.
Nach meiner Einschätzung hat der Vertreter hier schuldhaft gehandelt, so dass Sie das Fristversäumnis nicht zu vertreten haben.
Weiterhin beruft sich die Versicherung darauf, dass diese Ihnen eine Aufforderung hat zukommen lassen. Hierfür ist der Versicherer Beweisbelastet.
Als Folge daraus egibt sich, dass die Frist wohl nicht abgelaufen ist für eine rückwirkende Kündigung, da wohl die Aufforderung durch die Versicherung unterblieben ist und diese beweisbelastet ist (Hütt in Müko VVG, § 205 Rn. 19).
Sollte es dennoch zu einer VErspätung gekommen sein, so kann der Versicherer die Prämie nur bis zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem der Eintritt der Sozialversicherungspflicht nachgewiesen worden ist.
Ich hoffe, hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Diese Antwort ist vom 27.09.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank erstmal für die Antwort.
Nur wie soll ich Ihrer Meinung nach vorgehen, nachdem ich dem Mahnbescheid widersprochen habe?
Soll ich warten bis sich die Kanzlei mit mir in Verbindung setzt - evtl. ihre Forderungen vor Gericht einklagt oder soll ich nachdem ich dem Mahnbescheid widerspreche micht mit der Kanzlei in Verbindung setzen und die von Ihnen genannten Argumente bzw. einen Auszug davon vortragen - um es denen so verständlich wie möglich zu machen?
Und was wenn der Versicherungsvertreter so dreist ist und vor Gericht behauptet - nie von mir zur Kündigung "beauftragt" worden zu sein?
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrter Ratsuchender,
Wenn Sie he dem Mahnbescheid widersprechen geht das Verfahren automatisch vor Gericht, ohne dass Sie hier sich mit der Anwaltskanzlei in Verbindung setzen müssten. Vor Gericht können Sie sodann Ihre Argumente vortragen.
Sie können natürlich auch nach dem Widerspruch sich mit der Kanzlei in Verbindung setzen, Ihre Argumente vortragen und darauf hoffen, dass man das Mahnverfahren, welches in ein Klageverfahren übergegangen ist, zurückgehen wird.
Dies halte ich aber für wenig wahrscheinlich.
Ich hoffe, Ihrer Nachfrage verständlich beantwortet haben zu können und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt