Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Kündigung als einseitige Willenserklärung entfaltet ihre Wirksamkeit mit Zugang beim Empfänger. Eine Rücknahme dieser Erklärung nach Zugang ist rechtlich nicht möglich.
Eine Verpflichtung der PKV, wieder mit Ihnen in ein Vertragsverhältnis einzutreten, ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Sie die Kündigung auf Empfehlung eines Mitarbeiters ausgesprochen haben.
Abgesehen davon, dass ein Rat- oder Empfehlungsgeber nicht für dir Folgen eines Rates haftet, sofern nicht ein besonderer Rechtsverhältnis hinzutritt, vgl. § 675 Abs. 2 BGB
, war die Empfehlung aus damaliger Sicht ja auch korrekt.
Die neuen Umstände hinsichtlich der Geschäftsanteile waren dem Mitarbeiter der PKV nicht bekannt. Ihm kann daher keinerlei Verschulden zur Last gelegt werden.
Eine Klage ist nicht erfolgversprechend.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 04.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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