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Rechtschutz verlangt Anwaltsvergütung und Vollstreckungskosten zurück

6. Februar 2015 10:45 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


13:00

Guten Tag,

ich hatte im Jahr 2011 eine Schuld an einen Gläubiger i.H.v 1.400. Am 09.06.2011 erging Vollstreckungsbescheid. Mit dem Anwalt des Gläubigers wurde dann eine Zahlung i.H.v 1.350 EUR vereinbart und bezahlt, damit sei die Sache erledigt.

Vor kurzem erreicht mich ein Schreiben der RV des Gläübigers mit der Forderung, 500 EUR ausgleichen zu müssen. Es handelt sich dabei um wörtlich "...162,61 EUR und 156,24 EUR Anwaltsvergütung für vorgerichtl. Tätigkeit. Dazu kommen noch Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 195,22 EUR. Auch diese müssen Sie erstatten..."

Die RV bezieht sich hier auf Kostenerstattung nach § 86 VVG .

Siend diese Forderungen, auch im Hinblick auf den vergangenen Zeitraum gerechtfertigt? Sollte bezahlt werden?

Besten Dank.

6. Februar 2015 | 11:51

Antwort

von


(919)
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52349 Düren
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass die nunmehr geltend gemachten Kosten nicht im Vollstreckungsbescheid enthalten waren. Dann stellt sich die Frage, ob die damals getroffene Einigung sich nur auf den Vollstreckungstitel beziehen sollte, oder sämtliche Ansprüche aus dem Streitgegenstand abdecken sollte. Hier wäre also der genaue Wortlaut der damaligen Vereinbarung zu prüfen.

Erstreckte sich die Vereinbarung NICHT auf außergerichtliche Kosten, könnten diese grundsätzlich geschuldet sein, wenn Sie mit der Zahlung in Verzug waren. Das wäre aber ebenfalls zu prüfen.

Zudem verjähren nicht titulierte Kosten in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, so dass Ansprüche aus 2011 mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt sind.

Es spricht also vieles dafür, dass die Ansprüche der RSV nicht erfolgreich gegen Sie geltend gemacht werden können. Verbindlich kann dies aber erst nach einer genauen Prüfung der in 2011 getroffenen Vereinbarung und des Vollstreckungsbescheides gesagt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 6. Februar 2015 | 12:45

Sehr geehrter Herr RA Schwartmann,

vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort, auf deren Basis ich noch eine Rückfrage stellen möchte.

Auf dem Vollstreckungsbescheid sind unter II Kosten wie Nebenstehend 162,51 EUR. Diese setzen sich aus folgenden Positionen zusammen:

Gebühr Gerichtskosten 32,50
Rechtsanwaltskosten Gebühren, Auslagen und MwSt

Unter III Nebenforderungen stehen 186.24 EUR Anwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit.

Weitere Positionen sind auf dem Vollstreckungsbescheid nicht ersichtlich. Leider habe, aufgrund von persönlichen Umständen, keinerlei Dokumente dazu. Das einzige was mir hier vorliegt ist das Schreiben der RV bei dem der Vollstrckungsbescheid dabei lag. Ich sehe nun 3 Möglichkeiten wie ich vorgehen könnte:

1. Akteneinsicht bei der damaligen Kanzlei zu beantragen und mich dann mit einem lokalen Anwalt zu beraten
2. Zahlen der beiden Positionen aus dem Vollstreckungsbescheid und schriftlich auf die Verjährung hinzuweisen.
3. Gesamtbetrag zahlen und die Sache abschliessen.

Unter berücksichtigung meiner gut situierten Lebensumstände wäre die bezahlung der Gesamten Forderung keine große Sache. Weitere Kosten möchte ich aber natürlich vermeiden. Eine eigene RV wäre zudem vorhanden. Meine Rückfrage wäre nun, welchen Punkt würden Sie unter den bis hierhin bekannten Umständen empfehlen?

Vielen Dank und viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Februar 2015 | 13:00

Es stellt sich die Frage, welche außergerichtlichen Kosten die RSV noch meint, denn im Vollstreckungsbescheid sind diese ja bereits enthalten.

Sie sollten die RSV um Klärung bitten, auf die Vereinbarung hinweisen und hilfsweise die Verjährungseinrede erheben.

Denn nach Ihrer Schilderung sehe ich derzeit keinen Grund auch nur einen weiteren Cent zu zahlen.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt

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