Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Im Finanzgerichtsprozess gilt nach den §§ 63 Abs. 1 Satz 3
und 4 i.V.m. § 52 Abs. 4 GKG
ein Mindeststreitwert von 1.000 EUR.
Bemessungsgrundlage für die Gerichts- und Anwaltskosten ist also zumindest dieser Streitwert.
Ansonsten ist der Streitwert grds. nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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