Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Ein Fall des § 7 Nr. 3 BRAO
liegt nicht vor. Hier ist ein Urteil gemeint, durch das Sie entweder mit einem Berufsverbot belegt wurden, oder ein anwaltsgerichtliches Urteil, dass Sie von der Anwaltschaft ausschließt. Letzteres ist in Ihrem Fall noch gar nicht möglich, da Sie bisher nicht dieser Gerichtsbarkeit unterfallen und auch ersteres ist nur schwer vorstellbar, da sie bisher noch nicht als Anwalt berufstätig waren.
Ein Fall des § 7 Nr. 5 BRAO
liegt wohl auch nicht vor.
Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Unwürdigkeitsvorwurf und die daraus folgende zeitweilige Einschränkung de r durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützten Freiheit der Berufswahl sind gerechtfertigt, wenn dem Bewerber ein Verhalten zur Last fällt, das ihn bei Berücksichtigung aller erheblichen Umstände, einschließlich des Zeitablaufs und der zwischenzeitlichen Führung, nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar erscheinen lässt. Maßgeblich für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung. Auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit nicht mehr so schwerwiegend sein, dass noch eine Unwürdigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegt. Die Frage, wie viele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtlich wieder möglich ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Senat hat in leichteren Fällen einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren als ausreichend angesehen, bei besonders gravierenden Straftaten, etwa schweren Fällen von Betrug und Untreue, jedoch einen zeitlichen Abstand von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich gehalten. Eine schematische Fristenberechnung ist nicht möglich; denn die Vorschrift des § 7 Nr. 5 BRAO
verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände.
Daraus lässt sich erkennen, dass es auf jeden Fall einer Einzelfallabwägung bedarf, ob überhaupt ein unwürdiges Verhalten durch die Tat vorlag und – wenn dies der Fall ist – unter Berücksichtigung aller Umstände der Bewerber als für den Anwaltsberuf unwürdig erscheint.
In Ihrem Fall wird wohl schon kein unwürdiges Verhalten durch die Trunkenheitsfahrt vorliegen, da das Strafmaß am unteren Ende des Strafrahmens angesiedelt ist.
Dies kann aber endgültig nur die Anwaltskammer entscheiden. Gegebenenfalls können Sie bei der für Ihre Zulassung zuständigen Rechtsanwaltskammer auch telefonisch Auskunft erlangen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Herr Müller,
zunächst möchte ich mich für die schnelle Antwort bedanken. Leider hatte ich mich bzgl. meiner Frage verschrieben und meinte Nr.2 anstelle Nr.3.
"...wenn der Bewerber infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt..."
Wenn der verlust der Fähigkeit öffentlicher Ämter auf § 45 StGB
verweist, dürfte dies ja nicht problematisch, sein, da dieser auf ein Jahr Freiheitsstrafe abstellt.
"Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen."
Über eine knappe Antwort, ob ich damit richtig liege, wäre ich sehr dankbar.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben Recht mit Ihrer Annahme, dass § 7 Nr. 2 BRAO
in Verbindung mit § 45 StGB
zu lesen ist.
Der „automatische“ Verlust der Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden ist Nebenfolge bei einer Verurteilung wegen Verbrechens mit Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
Daneben gilt jedoch auch § 45 II StGB
. Danach kann das Gericht im Einzelfall, in besonderen gesetzlich geregelten Fällen, den Verlust der Fähigkeit öffentlicher Ämter zu bekleiden anordnen.
Dies ist bei Ihnen jedoch auch nicht der Fall, so dass § 7 Nr. 2 BORA
der Zulassung nicht im Wege steht.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)