Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Fachanwältin für Familienrecht habe ich schon unzählige Male mit dem Wechselmodell zu tun gehabt. Letztendlich ist es dann positiv und erfolgsversprechend,
- wenn alle Parteien untereinander eine sehr gute Kommunikation haben (als Voraussetzung auch Oberlandesgericht München am 15. Januar 2013 (AZ: 4 UF 1827/12
)), da durch den Wechsel auch viele Fragen zu klären sind, wenn beide Parteien nicht zu weit auseinanderleben
- das Kind sollte die Schule nicht wechseln müssen und
- seinen Freundeskreis im Umfeld behalten können und
- das Kind soll dieses Modell auch wollen (ab einem bestimmten Alter).
Das Thüringische Oberlandesgericht fordert z.B. nahezu identische Tagesabläufe, Rituale und Regeln, was dem Kind Sicherheit, Halt und Vertrauen gibt.
Es würde jedoch das Modell dann scheitern, wenn einer der Partner dieses nicht möchte (so: Oberlandesgericht München am 15. Januar 2013 (AZ: 4 UF 1827/12
)).
Sollten alle Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, gibt es gute Chancen auf Durchsetzung. Ggf. holt das Gericht auch ein Gutachten zu dieser Frage ein.
Wir haben kein Problem damit, Sie auch in Frankfurt zu vertreten und stehen sowohl telefonisch als auch per Email und Fax zu den üblichen Bürozeiten gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 08.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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