Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Hier ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei der Verkehrsfläche um eine rein private oder eine sog. tatsächlich-öffentliche handelt, die dann gegeben ist, wenn sie von Seiten des Eigentümers für die Allgemeinheit befahrbar gemacht worden ist. Wenn also grundsätzlich jedermann auf das Privatgrundstück einfahren kann und keine Zufahrtskontrolle erfolgt, spricht viel dafür, dass die StVO gilt, vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.05.2017, Az. 4 StR 165/17
. Dies hätte zur Folge, dass es unerheblich ist, dass sich der Unfall auf Privatgelände ereignet hat. Das von Ihnen dargestellte Verhalten des Nachbarn spricht ebenfalls für die Anwendung der StVO. Für die Haftung ist die Frage „dienendes" oder „herrschendes" Grundstück unbeachtlich.
Somit dürfte die allgemeine Vorfahrtsregel „rechts vor links" gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 StVO
auch in diesem Fall zur Anwendung kommen, wobei eine abschließende Beurteilung erst in Kenntnis aller Details möglich ist, insbesondere wären Fotos vom Unfall und Unfallort anzusehen. Die Haftungsverteilung hängt auch davon ab, ob der Gegner die Schadenminderungspflicht und das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO
beachtet hat. Die zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherer setzen in vergleichbaren Fällen gerne die Quote 50:50 an, wobei dies an dieser Stelle wie gesagt nicht abschließend eingeschätzt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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