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Parken auf privatem (aber etwas zu kleinem) Grundstück in verkehrsberuhigter Zone

29. April 2015 18:07 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es geht um die Maße eines Parkplatzes im verkehrsberuhigten Bereich.

Wir haben beim Hauskauf ein kleines Flurstück (14 m²) vor dem Haus dazukaufen müssen, das im Grundbuch den Titel "Verkehrsfläche" trägt. Eine genaue Vermassung des kleinen Stücks existiert nicht, es wurde mal erwähnt, dass es bis zur Regenrinne der Straße geht. Unser Grundstück befindet sich in einer verkehrsberuhigten Zone. Die Nachbarn haben ein solches Grundstück nicht vor dem Haus.
Eigentlich wollten wir die Fläche vor dem Haus nutzen als Parkplatz. Auf Nachfrage beim Amt für Verkehrsmanagement wurde uns gesagt, dass das Parken nur möglich ist bis an die Grenze des Flurstücks, und keinen Zentimeter mehr. Im Alltag hat sich rausgestellt, dass wir ca. 10-15 cm darüber hinaus parken, da das Stück schmal und länglich ist. Eine Einzeichnung des Parkplatzes hat man uns verwährt, da die von der Straßenverkehrsordnung geforderten Maße eine Markierung über unser privates Grundstück hinaus auf die öffentliche Straße erfordern würden.
Ich denke wir haben 2 Möglichkeiten: Verkauf des Stücks an die Stadt, da der Nutzen für uns nicht gegeben ist (setzt man den normalen Grundstückswert an, wären das bei niedriger Schätzung 50.000,-). Allerdings präferieren würden wir die Möglichkeit uns den Parkplatz rechtssicher zu "erkämpfen". Zumal die verkehrsberuhigte Zone vor unserem Haus nicht wirklich verkehrsberuhigt ist und von Autofahrern ignoriert wird. Das Stück vor dem Haus ist eine "Pufferzone" für uns.

Welche Möglichkeiten haben das Grundstück als Parkfläche geltend zu machen?

29. April 2015 | 19:03

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragesteller,

Man unterscheidet zwischen Stellplatz und Parkplatz. Einen Stellplatz, den Sie innerhalb Ihres Grundstücks einrichten, können Sie für Ihre privaten Zwecke nach Ihren Vorstellungen bemaßen, etwa zum Abstellen für Fahrrad, Motorroller oder Motorrad, unbeschadet einer etwaigen StellplatzVO Ihres Bundeslandes.


Für den Parkplatz im öffentlichen Verkehrsraum gibt es in der Tat Vorschriften: Die Mindestlänge einer Parkfläche misst 5,0 m bei nebeneinander liegenden Stellplätzen, die Mindestbreite variiert je nach räumlicher Situation zwischen 2,3 m und 2,5 m.

Aber:
Da ein "verkehrsberuhigte Bereich" eine Sonderfläche ohne Fahrbahn ist, die Parkregelung des § 12 Absatz IV 1 StVO nur für Fahrbahnen oder daneben liegende Seitenstreifen gilt, kann daraus z.B.
"ein generelles Linksparkverbot für den durch Zeichen 325 gekennzeichneten Sonderbereich nicht hergeleitet werden, ....wobei davon auszugehen ist, dass der Betr. zwar in Fahrtrichtung auf der linken Seite geparkt hat, jedoch innerhalb einer markierten Parkfläche."


Dieser Beschluss des OLG Köln (Beschluss vom 30.05.1997 - Ss 136/97 (Z) enthält gute Argumente gegenüber dem Amt für Verkehrsmanagement, sich Ihren Parkplatz "rechtssicher zu erkämpfen". Und zwar genau umgekehrt zu dem Argument des Amtes, dass das geforderte Maß „eine Markierung über unser privates Grundstück hinaus auf die öffentliche Straße erfordern würde".

Allerdings ist der Ausgang der Sache nicht seriös zu prognostizieren, ohne Anschauung vor Ort und ggf. erforederliche Akteneinsicht. Betrachten Sie bitte daher diese Ausfürhungen als Argumentationshilfen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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