Sehr geehrte Fragesteller,
Man unterscheidet zwischen Stellplatz und Parkplatz. Einen Stellplatz, den Sie innerhalb Ihres Grundstücks einrichten, können Sie für Ihre privaten Zwecke nach Ihren Vorstellungen bemaßen, etwa zum Abstellen für Fahrrad, Motorroller oder Motorrad, unbeschadet einer etwaigen StellplatzVO Ihres Bundeslandes.
Für den Parkplatz im öffentlichen Verkehrsraum gibt es in der Tat Vorschriften: Die Mindestlänge einer Parkfläche misst 5,0 m bei nebeneinander liegenden Stellplätzen, die Mindestbreite variiert je nach räumlicher Situation zwischen 2,3 m und 2,5 m.
Aber:
Da ein "verkehrsberuhigte Bereich" eine Sonderfläche ohne Fahrbahn ist, die Parkregelung des § 12 Absatz IV 1 StVO
nur für Fahrbahnen oder daneben liegende Seitenstreifen gilt, kann daraus z.B.
"ein generelles Linksparkverbot für den durch Zeichen 325 gekennzeichneten Sonderbereich nicht hergeleitet werden, ....wobei davon auszugehen ist, dass der Betr. zwar in Fahrtrichtung auf der linken Seite geparkt hat, jedoch innerhalb einer markierten Parkfläche."
Dieser Beschluss des OLG Köln (Beschluss vom 30.05.1997 - Ss 136/97
(Z) enthält gute Argumente gegenüber dem Amt für Verkehrsmanagement, sich Ihren Parkplatz "rechtssicher zu erkämpfen". Und zwar genau umgekehrt zu dem Argument des Amtes, dass das geforderte Maß „eine Markierung über unser privates Grundstück hinaus auf die öffentliche Straße erfordern würde".
Allerdings ist der Ausgang der Sache nicht seriös zu prognostizieren, ohne Anschauung vor Ort und ggf. erforederliche Akteneinsicht. Betrachten Sie bitte daher diese Ausfürhungen als Argumentationshilfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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