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Rechts- und Verfahrenskosten Anfechtungsklage

| 30. November 2024 11:19 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Die Rechtskosten für Anfechtungsklagen sollen von allen Eigentümern nach Miteigentumsanteil getragen werden. Gilt das, egal wie das Urteil ausfällt?

A) Wenn die klagende Partei obsiegt, werden die Kosten für Verfahren von den Beklagten erstattet und über die Hausgeldabrechnung nach Miteigentumsanteilen zur Bezahlung umgelegt.

B) Wenn die beklagte Partei obsiegt, werden die Kosten für Verfahren, die von der klagenden Partei verauslagt wurden, an die Verwaltung eingereicht und auch über die Hausgeldabrechnung nach Miteigentumsanteilen zur Bezahlung umgelegt.

C) wenn die Anfechtungsklage lediglich deshalb geführt werden musste, weil nicht geleistete Zahlungen in der Wohngeldabrechnung vorgetäuscht, d.h. nicht mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Betriebsjahres erstellt wurde, trägt die Verfahrenskosten der getäuschten Beklagten und Kläger der Verursacher die Verwaltung ?

30. November 2024 | 13:47

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratuschende,

lassen Sie mich Ihre Frage, ob die Kosten des Verfahrens einer Anfechtungsklage, egal wie das Urteil ausfällt, von den Miteigentümern nach den Miteigentumsanteilen zu tragen sind, wie folgt beantworten.

Das Gericht antscheidet, wer die Kosten zu tragen hat, das ist im Zweifel die unterlegene Partei (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Wenn das Gericht der Gemeinschaft der Eigentümer die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil die klagende Partei gewinnt, werden diese Kosten innerhalb der Gemeinschaft gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 WEG umgelegt (BGH, Urteil v. 4.4.2014 - V ZR 168/13), wenn die Gemeinschaft nicht etwas abweichendes beschließt.

Die Gemeinschaft kann über § 16 Abs. 2 S. 2 WEG eine andere Verteilung beschließen:
"Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen."

A) ist zutreffend.

B) trifft nicht zu. Wenn der Kläger verliert, hat er die Kosten (verlauslagte Gerichts- und eigene Anwaltskosten) allein zu tragen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) kann vom unterlegenen Kläger ihre (Anwalts-)Kosten erstattet verlangen.

C) trifft nicht zu. Entscheidend ist der Ausgang des Klageverfahrens und die gerichtliche Kostenentscheidung, die Folge ist dann A) oder B)
Oder es gibt im Fall A) einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 S. 2 BGB.
Eventuelle Schadensersatzansprüche sind gesondert zu betrachten.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 30. November 2024 | 16:00

Sehr geehrter Herr Eichhorn,

danke für Ihre Antwort. Handelt es sich bei dieser um eine mangelhafte Entscheidung?
Eigentümer können mit dieser Antwort gezwungen werden, die bestehenden WEG Vorschriften und Gesetze zu missachten.

Oder weshalb beauftragen Laien einen Verwalter zur Einhaltung und Umlegung von Einnahmen und Ausgaben im jeweiligen Betriebsjahr?

Gibt es schon ein Klageverfahren, Auftraggeber vor dem Zwang zur Missachtung von Gesetzgebung zu schützen, wenn zuvor in einem Verfahren festgestellt wurde, dass der Verwalter nicht im Betriebsjahr geleistete Einnahmen und Ausgaben umlegt?

Könnten Sie ein solches Klageverfahren führen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. November 2024 | 19:00

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die Entscheidung ist konsequent und hält sich an die aktuelle gesetzliche Lage.

Es ist damit eine wirtschaftliche Frage, ob ein Wohnungseigentümer Anfechtungsklage erhebt oder es gibt Rechtsschutzversicherungen, die ihr Angebot an die Rechtslage nach der oben genannten Entscheidung des BGH anpassen.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat aber Möglichkeiten gegen Vertragsverletzungen des und Verstöße gegen das WEG durch den Verwalter vorzugehen.

Klageverfahren gegen den "Zwang zur Missachtung" der WEG-Regelungen sind mir nicht bekannt.

Für ein solches Klageverfahren (evtl. Verfassungsbeschwerde) stehe ich nicht zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 3. Dezember 2024 | 18:57

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